Rz. 33

VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsverwaltungen nach dem ZVG (§§ 146 bis 161, 172), also:

solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO;
die Zwangsverwaltung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG);
die Anordnung der Zwangsverwaltung von Grundstücken durch das Prozessgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO) zur Sicherung eines eingetragenen Rechts, insbesondere gegen den Eigenbesitzer (§ 147 ZVG).[24]
 

Rz. 34

Gegenstand der Zwangsverwaltung sind u.a.:

Grundstücke und Bruchteile davon;
grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum.
 

Rz. 35

Auf Hochseekabel findet das ZVG wegen Aufhebung des Kabelpfandgesetzes keine Anwendung mehr.[25]

 

Rz. 36

Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:

auf Luftfahrzeuge, § 171c ZVG;
auf Schiffe und Schiffsbauwerke, § 870a ZPO;
bei einer Sequestration als Maßregel zur Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 25 ZVG; anwendbar ist Anm. Nr. 1 zu VV 3311;
bei der gerichtlichen Verwaltung zur Sicherung des Anspruchs aus dem Bargebot, § 94 ZVG; abgegolten mit Anm. Nr. 1 zu VV 3311;
auf die Sequestration gemäß §§ 848, 855, 857 Abs. 4, 938 Abs. 2 ZPO; es gilt VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3;
für die Tätigkeit eines Anwalts als Verwalter; die Vergütung richtet sich nach § 153 ZVG i.V.m. der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV);
für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 findet Anwendung;
auf Zwangsverwaltungen nach Landesgesetzen, soweit diese im Wesentlichen vom ZVG abweichende Regelungen enthalten (vgl. § 871 ZPO, Art. 112 EGBGB).
 

Rz. 37

Wie jede Zwangsvollstreckung findet auch die Zwangsverwaltung nur auf Antrag statt, und zwar eines Gläubigers (§ 866 Abs. 2 ZPO, § 15 ZVG) oder des Insolvenzverwalters (§ 172 ZVG).

[24] MüKo/Drescher, ZPO, § 938 Rn 33; Stöber, § 146 Rn 3; Hansens, BRAGO, § 69 Rn 2.
[25] Vgl. Stöber, Einl. Rn 13, 15; das übersehen Hansens, BRAGO, § 69 Rn 2; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 39; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 88.

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