Rz. 33
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsverwaltungen nach dem ZVG (§§ 146 bis 161, 172), also:
▪ | solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO; |
▪ | die Zwangsverwaltung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG); |
▪ | die Anordnung der Zwangsverwaltung von Grundstücken durch das Prozessgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO) zur Sicherung eines eingetragenen Rechts, insbesondere gegen den Eigenbesitzer (§ 147 ZVG).[24] |
Rz. 34
Gegenstand der Zwangsverwaltung sind u.a.:
▪ | Grundstücke und Bruchteile davon; |
▪ | grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum. |
Rz. 35
Auf Hochseekabel findet das ZVG wegen Aufhebung des Kabelpfandgesetzes keine Anwendung mehr.[25]
Rz. 36
Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:
▪ | auf Luftfahrzeuge, § 171c ZVG; |
▪ | auf Schiffe und Schiffsbauwerke, § 870a ZPO; |
▪ | bei einer Sequestration als Maßregel zur Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 25 ZVG; anwendbar ist Anm. Nr. 1 zu VV 3311; |
▪ | bei der gerichtlichen Verwaltung zur Sicherung des Anspruchs aus dem Bargebot, § 94 ZVG; abgegolten mit Anm. Nr. 1 zu VV 3311; |
▪ | auf die Sequestration gemäß §§ 848, 855, 857 Abs. 4, 938 Abs. 2 ZPO; es gilt VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3; |
▪ | für die Tätigkeit eines Anwalts als Verwalter; die Vergütung richtet sich nach § 153 ZVG i.V.m. der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV); |
▪ | für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 findet Anwendung; |
▪ | auf Zwangsverwaltungen nach Landesgesetzen, soweit diese im Wesentlichen vom ZVG abweichende Regelungen enthalten (vgl. § 871 ZPO, Art. 112 EGBGB). |
Rz. 37
Wie jede Zwangsvollstreckung findet auch die Zwangsverwaltung nur auf Antrag statt, und zwar eines Gläubigers (§ 866 Abs. 2 ZPO, § 15 ZVG) oder des Insolvenzverwalters (§ 172 ZVG).
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