Gesetzestext

 

1In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. 2Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 27 enthält eine von § 23 und § 55 GKG abweichende und ihnen vorgehende, eigenständige Regelung. Sie betrifft nur eine Zwangsverwaltung i.S.v. VV 3311, 3312 (siehe VV 3311–3312 Rdn 1 ff.). Sie umfasst nicht einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung, die sich nicht nach dem RVG, sondern nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) bestimmt; der Wert eines solchen Streits bemisst sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.[1] Der Gegenstandswert richtet sich nach der Person des vom Anwalt Vertretenen. Dabei wird zwischen drei Personen unterschieden:

dem Antragsteller,
dem Schuldner oder einem
sonstigen Beteiligten.
[1] BGH 8.3.2007 – V ZB 63/06, AGS 2007, 527 = RVGreport 2007, 280 = NJW 2007, 3289.

B. Vertretung des Antragstellers (S. 1)

 

Rz. 2

Der Gegenstandswert richtet sich bei der Vertretung des Antragstellers für die Gebühren gemäß Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 nach dem Anspruch, wegen dessen das Anordnungsverfahren oder der Beitritt beantragt worden ist (Hs. 1). Ist nur ein Teil einer Forderung geltend gemacht worden, ist diese Teilforderung maßgebend. Nebenforderungen sind hinzuzurechnen (Hs. 2); hierzu gehören Zinsen bis zum Erlass des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses, die – angemeldeten – Kosten des Prozesses, vorheriger Zwangsvollstreckungen sowie des Zwangsverwaltungsverfahrens. Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht durch den Wert des Grundstücks begrenzt; eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 scheidet aus.[2] Die Regelung ist hingegen nicht anzuwenden auf einen Streit darüber, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan in Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO bis auf weiteres monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung zu zahlen hat.[3] Der Wert eines solchen Verfahrens bemisst sich nach § 23 Abs. 1 nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Dieser entspricht nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG gemäß § 9 S. 1 ZPO dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbetrages der monatlichen Zahlungen, die der Schuldner von dem Zwangsverwalter begehrt.

 

Rz. 3

Mehrere Forderungen werden zusammengerechnet, § 22 Abs. 1 (siehe VV Vor 3311–3312 Rdn 9).

 

Rz. 4

Handelt es sich bei dem Anspruch um eine wiederkehrende Leistung, ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend (Hs. 3). Wiederkehrende Leistungen sind solche, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, wobei die Beträge der Höhe nach wechseln können. Dazu gehören Renten, Unterhaltsansprüche, Reallasten, Miete, Pacht, aber auch Zinsen. Die bis zur Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens oder Beitrittsbeschlusses aufgelaufenen Rückstände sind nicht hinzuzurechnen; andererseits bleibt es bei dem Jahreswert auch dann, wenn die tatsächliche Forderung niedriger ist.[4] Denn in S. 1 fehlt eine entsprechende Regelung wie in den §§ 41 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 4 GKG, zumal diese Vorschriften auch nicht einen allgemein gültigen Rechtssatz lediglich verdeutlichend wiedergeben. § 23 Abs. 1, der auf die Anwendung der Vorschriften des GKG verweist, ist aber aufgrund der eigenständigen Regelung in § 27 gerade nicht anwendbar.

 

Rz. 5

Hat der Insolvenzverwalter das Zwangsverwaltungsverfahren über ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück beantragt (§ 172 ZVG), macht er keinen Anspruch geltend, sodass S. 1 nicht zutrifft. Diese Lücke ist durch die Anwendung des S. 2, 2. Hs. zu schließen.[5] Dieser verweist auf § 23 Abs. 3 S. 2, sodass der Gegenstandswert in erster Linie nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Anhaltspunkt dafür ist der durch die Zwangsverwaltung für die Insolvenzmasse entstandene Vorteil, der im Zweifel in dem Erlösüberschuss liegt.

Eine Ausnahme zum zuvor Dargestellten ergibt sich jedoch in Bezug auf die Regelung des § 1197 BGB. Nach dessen Abs. 1 kann der Eigentümer des Grundstücks, der zugleich auch Eigentümer einer Grundschuld ist, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen sich selbst zum Schutz nachrangiger Gläubiger nicht betreiben. Für den Insolvenzverwalter gilt dieser Vollstreckungsausschluss allerdings nicht.[6] Insofern verfolgt er bei Beantragung der Zwangsverwaltung aus einem schuldnerischen Eigentümerrecht einen Anspruch. Insofern richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter (vgl. § 5 Abs. 1 InsVV) nach dem Anspruch, wegen dessen das Anordnungsverfahren oder der Beitritt beantragt worden ist. Zwar gilt hier der Einwand, dass der Insolvenzverwalter nicht Vertreter des Schuldners als Antragsteller ist, sondern a...

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