Rz. 44

Existiert die zu pfändende Forderung nicht oder ist sie unpfändbar, beträgt der Gegenstandswert allerdings nicht Null, sondern es ist der geringste Gegenstandswert (Mindestgegenstandswert) bzw. der Gegenstandswert der ersten Wertstufe des § 13 (bis 500 EUR) zugrunde zu legen,[62] weil dies der geringere Wert i.S.v. Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. ist. Soweit vielfach stattdessen die Mindestgebühr von 15 EUR gemäß § 13 Abs. 2 angesetzt wird,[63] wird nicht, wie § 25 es vorsieht, ein Wert, sondern eine Gebühr festgesetzt.

 

Rz. 45

Das kann durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Bei einem Auftraggeber und einem Wert bis zu 500 EUR ergibt sich eine Gebühr von 45 x 0,3 = 13,50 EUR, die gemäß § 13 Abs. 2 dann auf die Mindestgebühr von 15 EUR zu erhöhen ist. Insoweit stimmen beide Auffassungen im Ergebnis überein. Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit allerdings drei Mandanten, erhält er nach der hier vertretenen Auffassung (vgl. § 13 Rdn 19) gemäß VV 3009 i.V.m. VV 1008 0,3 + 0,3 + 0,3 = 0,9 x 45 = 40,50 EUR.

[62] Vgl. OLG Brandenburg 29.7.2016 – 7 W 45/16, AGS 2017, 84 = RVGreport 2016, 470; LG Hamburg ZMR 2009, 697; LG Hamburg JurBüro 2001, 110; LG Meiningen 6.4.2009 – 4 T 23/09; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 11; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 14; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 12.
[63] OLG Köln Rpfleger 2001, 149 und JurBüro 1987, 1048; LG Kiel SchlHA 1990, 12; AG Hamburg-Altona AGS 2007, 100 m. abl. Anm. Mock; Hansens, BRAGO, § 57 Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge