Rz. 86

Verteidigungsmöglichkeiten des Anwalts in einem Regressverfahren eröffnen sich hingegen mit Blick auf das Erfordernis schuldhaften Verhaltens. Zu vertreten hat der Anwalt nach § 276 Abs. 1 BGB nur eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Hinweispflicht. Fahrlässig hat er seine Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nur verletzt, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Da der Gesetzgeber die Hinweispflicht in die Phase der Vertragsanbahnung vorverlagert hat (siehe Rdn 71), wird der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht immer erkennen können, dass sich die erst wesentlich später zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Kann der Rechtsanwalt im Regressverfahren darlegen und beweisen, dass ihm vor Auftragserteilung nicht alle für die Erfüllung der Hinweispflicht maßgeblichen Tatsachen vorlagen, wird ein Schadensersatzanspruch seines Auftraggebers daher scheitern.

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