Rz. 58

Der Inhalt der Belehrung ist nach § 49b Abs. 5 BRAO äußerst knapp. Ausreichend ist die schlichte Erklärung, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu weiter gehenden Hinweisen ist der Anwalt nicht verpflichtet. Er muss insbesondere nicht die Höhe des Gegenstandswertes benennen oder seinem (künftigen) Mandanten die hieraus resultierende Vergütung berechnen (siehe § 1 Rdn 36 ff.). Anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Mandant gezielt nach der Höhe der konkreten Vergütung fragt oder der Anwalt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet ist, weitergehende Hinweise zu erteilen.[17]

 

Rz. 59

Diese formale Betrachtungsweise ist indes kaum praktikabel. Ein auf den Inhalt des § 49b Abs. 5 BRAO beschränkter lapidarer Hinweis provoziert weitere Fragen des (künftigen) Auftraggebers. Diese – vom Gesetzgeber durchaus intendierte[18] – Situation zwingt den Rechtsanwalt bereits im Stadium der Vertragsanbahnung in ein Vergütungsgespräch; zu diesem Zeitpunkt sind ihm die seiner Vergütung zugrunde liegenden Tatsachen jedoch zumeist nicht bekannt.[19] Aus diesem Umstand bereits die Verfassungswidrigkeit des § 49b Abs. 5 BRAO herleiten zu wollen, erscheint indes verfehlt.[20]

 

Rz. 60

Andererseits kann ein frühzeitig geführtes Gespräch auch einen Beitrag zu größerer Akzeptanz hinsichtlich der Vergütung des Anwalts und seiner dafür erbrachten Dienstleistung darstellen. Der Anwalt sollte daher die gesetzliche Hinweispflicht als Chance begreifen, seine Vergütung als Äquivalent einer hochwertigen Dienstleistung darzustellen und das lange verbrämte Thema der Anwaltsgebühren in einem offenen Dialog zu enttabuisieren. Der Mandant wird diese Fairness und Transparenz zu schätzen wissen.

[17] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 143 ff. mit Fallbsp.
[18] Siehe BT-Drucks 15/1971, 232: "Nach einem entsprechenden Hinweis wird ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Anwalt hierzu befragen".
[19] Zutreffend Hansens, ZAP 2005, 885, 887; Hartmann, NJW 2004, 2484; so auch Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007, Teil A "Hinweispflicht" Rn 8.
[20] So offenbar Steike, AnwBl 2008, 55, 56, der sich freilich auf die Darlegung bloßer Zweifel beschränkt und den Nachweis der Verfassungswidrigkeit im Ergebnis schuldig bleibt.

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