Rz. 36

Die Dienstleistung des Rechtsanwalts kann nach den Umständen nur gegen eine Vergütung erwartet werden, sodass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart anzusehen ist (§ 612 BGB). Der Mandant wird also nicht mit dem Argument gehört, der Rechtsanwalt habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass seine Leistung etwas koste. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Anwalts erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind.[47] Ein diesbezüglicher Irrtum des Dienstberechtigten – also des Mandanten – berechtigt ihn nicht zur Anfechtung.[48] Ihm obliegt vielmehr die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit.[49]

[48] MüKo/Müller-Glöge, BGB § 612 Rn 5.
[49] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 1 Rn 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge