Rz. 37
Der Rechtsanwalt ist grds. nicht verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit und die hieraus resultierende Vergütung ("Kostenvoranschlag") aufzuklären.[50] Auch ausländische Mandanten müssen nur dann über die entstehende Vergütung aufgeklärt werden, wenn sie erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgehen.[51] Kein Mandant kann die unentgeltliche Tätigkeit eines Fachberaters erwarten, zumal dessen Gebühren aus allgemein zugänglichen Quellen (Bundesgesetzblatt, Internet, dtv-Rechtsberater etc.) schnell und einfach in Erfahrung zu bringen sind.[52] Eine gebührenrechtliche Aufklärungspflicht des Anwalts kann daher nur kraft Gesetzes oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet werden.[53] Eine Aufklärungspflicht kann etwa bestehen, wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht, wobei bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen sind. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste.[54]
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