Rz. 85

Auch die Geltendmachung einer anwaltlichen Pflichtverletzung wird den Auftraggeber in einem Schadensersatzprozess vor keine Probleme stellen. Den Rechtsanwalt treffen bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen zivilrechtliche Aufklärungspflichten, die sich auch auf das für den Mandanten bestehende Kostenrisiko erstrecken können.[46] § 49b Abs. 5 BRAO statuiert eine spezielle vorvertragliche Hinweispflicht nunmehr ausdrücklich. Diese Vorschrift verpflichtet den Anwalt auch zivilrechtlich; er hat die Belehrung nach § 49b Abs. 5 BRAO zur Vermeidung etwaiger Haftungsansprüche daher ungefragt zu erteilen. Die berufs- und zivilrechtliche Pflichtenstellung des Anwalts ist insoweit identisch, zumal die Hinweispflicht neben ihrer berufsrechtlichen Intention auch dem Schutz der Dispositionsfreiheit des Mandanten dient (siehe Rdn 52).

[46] Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn 260 ff.; zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Anwalts auch AG Neuss AnwBl. 1987, 284; Greißinger, AnwBl 1982, 288, 290; siehe allgemein auch Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rn 30.

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