Rz. 6

In Abs. 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass sich die Gebühren des Anwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit richten. Dieser Grundsatz wird jedoch sogleich wieder eingeschränkt, nämlich "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" (vgl. Rdn 12 ff.).

 

Rz. 7

Für die Vergütungen außerhalb des RVG, also für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in den Eigenschaften nach § 1 Abs. 2, gilt die Vorschrift des Abs. 1 selbstverständlich nicht. Insoweit sind die jeweiligen Vergütungsvorschriften für diese Tätigkeiten maßgebend (siehe § 1 Rdn 159 f.).

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