Rz. 159

Das RVG gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Abs. 2 BRAO). Das wird in § 1 Abs. 2 S. 1 seit dem 1.1.2016 ausdrücklich klargestellt. Die ausdrückliche Klarstellung ist erforderlich, weil die vom BGH entwickelte Doppelberufstheorie[259] aufgegeben worden ist.[260] Nach dieser Theorie hat der Syndikusanwalt zwei Berufe (Doppelstellung). Er steht einerseits als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikus) und ist in dieser Eigenschaft aufgrund des im Arbeitsverhältnis geltenden Prinzips der Über- und Unterordnung und seiner Weisungsgebundenheit nicht als Rechtsanwalt tätig. Andererseits übt er einen zweiten Beruf als freier Rechtsanwalt aus, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten.[261]

 

Rz. 160

Für den Syndikusanwalt (§ 46 BRAO) war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1.1.2016 im Lichte der vom BGH entwickelten Doppelberufstheorie[262] eine differenzierende Betrachtung erforderlich. Danach war der Syndikus hauptberuflich im Rahmen eines ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses rechtsberatend für seinen Arbeitgeber und zugleich nebenberuflich als niedergelassener Rechtsanwalt tätig.[263] Infolge dessen konnte der Syndikus seine zweitberuflich geführten Mandate nach dem RVG abrechnen, die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber dagegen nicht.[264]

 

Rz. 161

Die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts stellt zwar seit 1.1.2016 eine anwaltliche Tätigkeit dar. Die Vergütung hierfür richtet sich allerdings nicht nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften des RVG. Zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit bleiben die in § 49b BRAO verankerten berufsrechtlichen Beschränkungen hingegen anwendbar, soweit diese nicht unmittelbar an die Vergütungsvorschriften des RVG anknüpfen. Dies gilt insbesondere für das Verbot eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 BRAO).[265]

[259] BGH 25.2.1999 – IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715.
[260] BT-Drucks 18/5201, S. 40.
[261] BT-Drucks 18/5201, S. 14.
[262] BGH 25.2.1999 – IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715.
[263] Pfeiffer, FS Oppenhoff, S. 249, 259 f.; Henssler/Prütting/Henssler, § 46 BRAO Rn 11.
[264] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 25; a.A. OLG Hamburg MDR 1980, 586 (berufsrechtliche Unzulässigkeit der Tätigkeit des Syndikusanwalts steht Liquidation nach BRAGO nicht entgegen); LG Bonn JurBüro 1990, 1154 (Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter); differenzierend Hartung/Römermann/Schons, § 1 Rn 149.
[265] BT-Drucks 18/5201, S. 40.

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