Rz. 43

Steht ein Rechtsanwalt einem Zeugen in der mündlichen Verhandlung in einem Zwischenstreit über dessen Zeugnisverweigerungsrecht bei, entstehen dem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit Gebühren nach VV 3100 ff. (VV Vorb. 3 Abs. 1), soweit die Gebührentatbestände im Einzelnen erfüllt sind und sofern sich seine Tätigkeit auf den Beistand in dem Zwischenstreit über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung beschränkt.[43]

 

Beispiel: Ein Kläger bezieht sich zum Beweis für seine Behauptung auf das Zeugnis eines Steuerberaters. Dieser erscheint im Termin zur Beweisaufnahme mit einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt und verweigert die Aussage mit der Begründung, dass er mit der Sache in seiner Funktion als Steuerberater betraut gewesen sei. Von der Verschwiegenheitspflicht hätte man ihn nicht entbunden, so dass er nicht aussagen könne und dürfe. Der Kläger bestreitet die Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung und beantragt eine Entscheidung des Gerichts. Durch Zwischenurteil entspricht das Gericht dem Antrag des Zeugen, das Zeugnis zu verweigern. Die Kosten des Zwischenstreits legt es dem Kläger auf.

Zu einem derartigen Fall hat das OLG Hamburg[44] im Leitsatz ausgeführt:

Zitat

"Kosten, die einem Zeugen in dem Zwischenstreit über sein Zeugnisverweigerungsrecht durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erwachsen, sind ihm gemäß einer entsprechenden Kostengrundentscheidung in dem Zwischenurteil von der Partei zu erstatten, die seine Berechtigung zur Aussageverweigerung bestritten hatte."

In den Urteilsgründen heißt es dann weiter:

Zitat

"Gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO gehören zwar Zwischenstreite zum Rechtszug, und hierunter fallen auch solche mit Zeugen gemäß § 387 ZPO. Sofern sich aber die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Vertreter des Zeugen auf den Zwischenstreit über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung beschränkt, wird der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter in einem Rechtsstreit tätig und verdient folglich die Gebühren des § 31 BRAGO, soweit die Gebührentatbestände im einzelnen erfüllt sind ... Es kann kostenrechtlich keineswegs beanstandet werden, daß sich der Zeuge in dieser für ihn selbst äußerst bedeutsamen Angelegenheit bei der Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht anwaltlichen Beistands bedient hat."

 

Rz. 44

Die Rechtsanwälte, die als Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren auf Kläger- bzw. Beklagtenseite tätig sind, erhalten für ihre Tätigkeit im Zwischenstreit mit Zeugen keine gesonderten Gebühren.

[43] OLG Hamburg MDR 1987, 947.
[44] OLG Hamburg MDR 1987, 947.

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