Rz. 59

Auch für die Frage der Verjährung spielt die gesetzliche Regelung des Abs. 1 eine Rolle, weil jede Gebühr selbstständig zu behandeln ist.

 

Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich tätig und hatte hierfür eine 1,5-Geschäftsgebühr nach VV 2300 abgerechnet. Hiernach wurde ihm der Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Nach vier Jahren ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Der Anwalt rechnet nunmehr seine außergerichtliche Vertretung sowie die gerichtliche Vertretung ab. Der Auftraggeber beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Die außergerichtliche Vergütung ist verjährt (§ 197 BGB), da seit der Fälligkeit der Geschäftsgebühr (§ 8 Abs. 1 S. 1) zwischenzeitlich mehr als drei Kalenderjahre vergangen sind. Der Anwalt kann also die Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer nicht mehr geltend machen.

Würde man der früheren Rspr. des BGH folgen, dann wäre die Verfahrensgebühr von Vornherein lediglich um den Anrechnungsbetrag vermindert entstanden, also lediglich in Höhe von 0,55, sodass dem Anwalt nur noch diese Gebühr verbliebe. Der "Verjährungsverlust" würde sich also auf 1,5-Gebühren belaufen. Da nach dem neuen Abs. 1 jedoch beide Gebühren unabhängig voneinander entstehen, hat die Verjährung der Geschäftsgebühr nur zur Folge, dass diese Gebühr nicht mehr verlangt werden kann. Die hat jedoch keinen Einfluss auf die Verfahrensgebühr. Da der Auftraggeber die Geschäftsgebühr wegen Eintritts der Verjährung nicht zahlt, braucht der Anwalt sich diese auch nicht anrechnen zu lassen. Er kann also die 1,3-Verfahrensgebühr ungekürzt verlangen. Sein "Verjährungsverlust" beläuft sich somit nur auf 0,75.

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