Außer dem Verwaltungsbeirat hat auch der einzelne Wohnungseigentümer jederzeit das Recht, sämtliche Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen einzusehen.[1] Den Wohnungseigentümern ist durchaus auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zugewähren. Begrenzt ist dieses Einsichtsrecht wiederum lediglich durch das Schikaneverbot und das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ein Beschluss widerspricht jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung keine Unterlageneinsicht gewährt wurde.[2]

Dieses Recht beinhaltet bekanntlich nicht das Recht zur Aushändigung von Unterlagen im Original, aber den Anspruch auf Anfertigung von Kopien innerhalb der Bürozeiten und gegen Kostenerstattung.[3]

 
Hinweis

Belegeinsicht

Zwar besteht das Recht zur Unterlageneinsicht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, allerdings wird diese durch den Verwalter als ihr Vertretungsorgan gewährt. Daher hat der Wohnungseigentümer auf Bürobelange des Verwalters Rücksicht zu nehmen.[4] Weiter muss er vor der Einsichtnahme die einzusehenden Unterlagen konkret und hinreichend bezeichnen, damit sie ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs, vom Verwalter bereitgehalten werden können.[5] Macht der Eigentümer hingegen seinen Anspruch ohne diese erforderliche Rücksichtnahme gegenüber den begründeten Belangen des Verwalters geltend, kann die Rechtsausübung missbräuchlich und deshalb unzulässig sein.

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