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Verwaltungsunterlagen: Aufbewahrung, Einsicht und Herausgabe / 5 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Abberufung bei verweigerter Einsicht

  • Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1]

    Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Die verweigerte Einsicht hat demnach Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis, das außerordentlich fristlos beendet werden kann.

Anspruchsinhaber der Herausgabe

  • Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gemäß § 667 BGB ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.[2]
  • Der Anspruch gegen einen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB ist eine gemeinschaftliche Forderung, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums anfällt, und demnach von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen ist.[3]

Auskunft

  • Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangt werden können.[4]

Ausgeschiedener Wohnungseigentümer

  • Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen steht auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.[5]

Bauunterlagen

  • Der ehemalige Verwalter muss auch Bauunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben, wenn er sie von dieser oder von dem Vorverwalter erhalten hat. Ein früherer Bauträger-Verwalter hat ggf. auch die Unterlagen herauszugeben, die er in seiner Eigenschaft als Bauträger und früherer Eigentümer erhalten hat.[6]

Beschluss-Sammlung

  • Das Recht auf Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung unterliegt keinen besonderen Voraussetzungen; insbesondere bedarf es keine...

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