Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Anspruch der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen und die Fertigung von Fotokopien; Begrenzung des Einsichtnahmerechts durch das Schikaneverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Den einzelnen Wohnungseigentümern steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen und Fertigung von Fotokopien gegen Kostenerstattung zu.

2. Ihre Grenze finden diese Rechte im Schikane- und Mißbrauchsverbot der BGB §§ 226, 242. Daher muß sich das Ersuchen des Wohnungseigentümers auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können.

 

Normenkette

BGB §§ 226, 242, 666, 675; WoEigG § 28

 

Fundstellen

Haufe-Index 541625

FGPrax 1998, 133

NZM 1998, 724

ZMR 1998, 586

IPuR 1999, 37

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