Rz. 19

Die Übergangsregelung zum Grundbetrag des Arbeitsentgeltes in Werkstätten für behinderte Menschen, die bisher in Abs. 9 geregelt war, wurde zum 1.1.2024 durch eine Übergangsregelung zur Neubestimmung (Dynamisierung) der Ausgleichsabgabe ersetzt. Sie steht in Zusammenhang mit der Einführung der 4. Staffel der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen ("Nullerfüller").

Nach § 160 Abs. 3 erhöht sich die Ausgleichsabgabe entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 % erhöht hat. Die jüngste Neubestimmung erfolgte durch die Bekanntmachung v. 19.11.2020 mit Wirkung ab dem 1.1.2021. Sie wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben und in diesem Gesetz noch einmal durch die Klarstellung in § 160 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht.

Ohne die Übergangsregelung in Abs. 9 hätte der Eindruck entstehen können, dass durch die Einführung der 4. Staffel die Ausgleichsabgabe insgesamt wieder um 10 Prozentpunkte angehoben worden wäre. Die Übergangsregelung stellt vielmehr sicher, dass die Dynamisierungsregelung auf alle Ausgleichsabgabesätze gleichmäßig zur Anwendung kommt und dass auch in Zukunft alle Ausgleichsabgabesätze gleichmäßig angepasst werden, das nächste Mal, wenn sich die Bezugsgröße im Vergleich zum Jahr 2021 um wenigstens 10 % erhöht hat.

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