Rz. 6

Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 4 sind solche, auf denen Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem SGB III beschäftigt sind. Die Regelung, schwerbehinderte Teilnehmer an solchen Maßnahmen auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen, soll die Förderung schwerbehinderter Menschen in diesen Maßnahmen unterstützen. Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen soll damit ein Anreiz gegeben werden, vermehrt auch schwerbehinderte Menschen bei der Beschäftigung in diesen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist das Instrument der Strukturanpassungsmaßnahmen im SGB III mit Wirkung zum 1.1.2004 abgeschafft worden.

 

Rz. 7

§ 434j Abs. 12 Nr. 4 SGB III bestimmt aber die Fortgeltung der bis zum 31.12.2003 geltenden Vorschriften (hier §§ 272 bis 279 SGB III), solange aufgrund von zuvor getroffenen Vereinbarungen oder Zuweisungen noch Arbeitslose in diesen Maßnahmen beschäftigt werden. Solange hat auch die Vorschrift über die Anrechnung schwerbehinderter Teilnehmer an diesen Maßnahmen auf Pflichtarbeitsplätze des Trägers im Zusammenhang mit der Nichtzählung dieser Stellen als Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 2 Nr. 4) noch Bedeutung. Zu § 156 Abs. 2 Nr. 4 wird durch das o. a. Gesetz in § 159a SGB IX (vgl. dort) im Übrigen ausdrücklich eine Übergangsbestimmung getroffen. § 159a wurde jedoch durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben, so dass auch zu § 156 Abs. 2 Nr. 4 – zumindest mit der Neuordnung des SGB IX zum 1.1.2018 – eine Bereinigung hätte erfolgen können. Die Vorschrift läuft seit dem 1.4.2012 ins Leere.

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