Rz. 12

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und an Strukturanpassungsmaßnahmen nach SGB III teilnehmen.

Die Vorschrift war zum 1.1.1994 in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden. Durch die Bestimmung, dass diese Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, sollte vermieden werden, dass Plätze in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und – in erster Linie in den neuen Bundesländern – Strukturanpassungsmaßnahmen der Zahl der Arbeitsplätze des Trägers hinzugerechnet würden und der Träger hierdurch nach dem SchwbG beschäftigungspflichtig oder die Zahl der Pflichtarbeitsplätze erhöht werden würde.

 

Rz. 13

Die Teilnahme schwerbehinderter Menschen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen wird dadurch besonders gefördert, dass sie auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers angerechnet (§ 158 Abs. 1) werden.

 

Rz. 14

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist das Instrument der Strukturanpassungsmaßnahmen im SGB III mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden.

§ 434j Abs. 12 Nr. 4 SGB III bestimmte aber die Fortgeltung der bis zum 31.12.2003 geltenden Vorschriften (hier §§ 272 bis 279 SGB III), solange aufgrund von zuvor getroffenen Vereinbarungen oder Zuweisungen noch Arbeitslose in diesen Maßnahmen beschäftigt werden. Solange hatte auch die Vorschrift über die Nichtzählung dieser Stellen als Arbeitsplätze bei dem Träger der Maßnahme (ebenso die Vorschrift über die Anrechnung schwerbehinderter Teilnehmer an diesen Maßnahmen auf Pflichtarbeitsplätze des Trägers der Maßnahme) noch Bedeutung. Aus diesem Grunde War mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auch in § 159a eine entsprechende Übergangsvorschrift getroffen worden. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschanchen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben.

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