Rz. 3

Die Vorschrift trifft Regelungen hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage bei den sonstigen Versicherungspflichtigen nach § 26, die nicht bereits von den §§ 342 und 344 erfasst werden. Für den betroffenen Personenkreis gilt typisierend, dass kein repräsentatives Entgelt vorhanden ist, das der Beitragsberechnung im sozialpolitisch erwünschten Sinne zugrunde gelegt werden könnte. Die Regelungen verfolgen durchgehend den Zweck, eine transparente, verwaltungsfreundliche Berechnung und Erhebung der Beiträge zu ermöglichen. Die Nr. 1 bis 3 regeln die Beitragsbemessungsgrenze durch Bestimmung eines prozentualen Anteils der Bezugsgröße. Diese wird in § 18 SGB IV definiert. Es handelt sich um ein gerundetes Durchschnittsentgelt aus der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst. Für das Beitrittsgebiet gelten zusätzliche Regelungen. Welche Bezugsgröße jeweils maßgebend ist, regelt § 408.

 

Rz. 4

Es darf nicht verkannt werden, dass die Vorschrift dem Gesetzgeber auch Spielräume bietet, sowohl im sozialpolitischen als auch im fiskalischen Interesse Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlage vorzunehmen. Insbesondere wenn Bund und Länder die Beiträge zu tragen haben, können durch Herabsetzung der fingierten beitragspflichtigen Einnahmen Einsparungen in den öffentlichen Haushalten erzielt werden. Sozialpolitische Auswirkungen ergeben sich hingegen nur dann, wenn bei einer hoch angesetzten Beitragsgrundlage und entsprechenden Beitragszahlungen im Bemessungsrecht für das Alg dem Grundsatz gefolgt wird, Beiträge und Leistungen nach denselben Grundlagen zu berechnen.

 

Rz. 5

Soweit auf die Bezugsgröße abgestellt wird, wird ein gerundetes Durchschnittsentgelt aus der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr als Basiswert zugrunde gelegt und damit auf ein durchschnittliches Arbeitsentgelt abgestellt.

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