Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzantrag. Allgemeiner Feststellungsantrag. Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig, wenn der Arbeitnehmer sämtliche Beendigungstatbestände mit punktuellen Anträgen nach § 4 S. 1 KSchG angegriffen hat.

 

Normenkette

KSchG § 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 260

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen 8 Ca 208/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.07.2001 – 8 Ca 208/01 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n,

wobei Ziffer 2 des Tenors vom 03.07.2001 wie folgt gefasst wird:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt ⅔, der Kläger ⅓ der Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage (ordentliche Kündigung vom 20.12.2000) zusätzlich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Presseverlag betreibt und ca. 650 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 15.02.1993 als Redakteur tätig. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien mit dem Redakteursvertrag vom 09.02.1993 (Bl. 7 ff. d. A.).

Zwischen den Parteien sind mehrere Kündigungsschutzverfahren anhängig. Grundlage sind folgende von der Beklagten erklärte Kündigungen:

  • ordentliche Kündigung vom 20.12.2000 zum 31.03.2001, (Sächs. LAG, Teilurteil vom 15.11.2002 10 Sa 72/01 nicht rechtskräftig);
  • ordentliche Kündigung vom 29.05.2001 zum 30.09.2001 (Bl. 308 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 11.09.2002 13 Ca 4202/01 nicht rechtskräftig);
  • außerordentliche Kündigung vom 19.11.2001 (Bl. 466 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 11.09.2002 13 Ca 4202/01 nicht rechtskräftig);
  • ordentliche Kündigung vom 26.07.2001 zum 31.12.2001 (Bl. 519 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden 8 Ca 5301/01);
  • ordentliche Kündigung vom 04.10.2002 zum 31.03.2003 (Bl. 564 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden 8 Ca 5301/01);
  • außerordentliche, hilfsweise zum 30.06.2003 erklärte ordentliche Kündigung vom 09.12.2002 (Bl. 645 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden 8 Ca 5301/01);
  • ordentliche Kündigung vom 03.01.2003 zum 30.06.2003 (Bl. 646 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden 8 Ca 5301/01);
  • ordentliche Kündigung vom 04.03.2003 zum 30.09.2003 (Bl. 647 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden 8 Ca 5301/01);
  • ordentliche Kündigung vom 10.04.2003 zum 30.09.2003 (Bl. 648 d. A.), (Arbeitsgericht Dresden 8 Ca 5301/01).

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er mit dem allgemeinen Feststellungsantrag weitere von der Beklagten behauptete Beendigungstatbestände angreife.

Neben dem gegen die Kündigung vom 20.12.2000 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Teilurteil vom 15.11.2002) hat der Kläger erstinstanzlich zunächst folgende weitere Klaganträge gestellt:

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis unaufgelöst fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens, längstens jedoch bis zum 30.09.2001, als Redakteur weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der allgemeinen Feststellungsklage stattgegeben. Der Antrag sei zulässig. Die ordentliche Kündigung vom 29.05.2001 sei von der Feststellungsklage erfasst. Die Kündigung sei allerdings unwirksam, weil sie ebenfalls gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG verstößt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.07.2001 wurde der Beklagten am 05.07.2001 zugestellt. Die Beklagte hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 06.08.2001 Berufung eingelegt und diese mit am 08.10.2001 eingehendem Schriftsatz vom 05.10.2001, damit innerhalb der bis zum 08.10.2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht in Bezug auf die Kündigung vom 29.05.2001 über einen Streitstoff entschieden habe, der ihm gar nicht unterbreitet worden ist. Für den Kläger sei schriftsätzlich ausdrücklich erklärt worden, dass er die Kündigung vom 29.05.2001 nicht in den Rechtsstreit einführen wolle. Auch die Kündigung vom 19.11.2001 werde – wie sämtliche andere von der Beklagten erklärten Kündigungen – der allgemeinen Feststellungsklage entgegenstehen. Die klarstellenden Erklärungen des Klägers seien prozessual unbeachtlich. Der Kläger habe auch nicht erklärt, alle weiteren Kündigungen gesondert angreifen zu wollen.

Die Beklagte stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.07.2001 – 8 Ca 208/01 – wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des Klagantrages Ziffer 3 (Weiterbeschäftigungsanspruch) haben die Parteien den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 03.12.2001 und 15.01.2002 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt vor, dass die vorliegend erhobene allgemeine Feststellungsklag...

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