Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage. Klagefrist. Prozessverbindung. Klagefrist und allgemeiner Feststellungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der eine weitere Kündigung erfassende Feststellungsantrag im Verfahren anhängig ist, um von der sog. Schleppnetzwirkung ausgehen zu können.

 

Normenkette

KSchG § 4; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 10 Ca 149/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 02.06.2005 – Az.: 10 Ca 149/05 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.03.2004 geendet hat.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 2.830,04 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.340,55 EUR brutto seit 01.03.2005 und aus 1.489,49 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis, welches auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.03.2004 beruht und am 15.03.2004 begonnen wurde, vor Ablauf des 31.03.2005 geendet hat und ob die Beklagte verpflichtet ist, den bis dahin angefallenen Gehaltsanspruch der Klägerin zu erfüllen, der unstreitig 2.038,04 EUR brutto beträgt.

Der Klägerin ist ein Schreiben vom 27.12.2004 zugegangen, welches mit: Bestätigung Ihrer Kündigung überschrieben ist und dessen erster Satz lautet:

hiermit bestätige ich Ihre, von Ihnen selbst vollzogene, fristlose Kündigung vom 23.12.2004.

Der Klägerin ist sodann am 02.02.2005 ein Kündigungsschreiben der Beklagten zugegangen, welche eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin beinhaltet und gegen die sich die Klägerin mit der Klage, welche am 04.03.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, wendet.

Das Arbeitsgericht hat die Verfahren 10 Ca 824/05 und 10 Ca 1012/05 zum vorliegenden Verfahren hinzu verbunden, woraufhin die Klägerin nach einem Teilvergleich zuletzt beantragt hat,

  1. festzustellen, dass das zwischen den gesellschaftlich verbundenen Beklagten und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung, die seitens der Beklagten der Klägerin am 27.12.2004 ausgehändigt wurde, beendet worden ist, sondern noch fortbesteht bis zum 31.03.2005,
  2. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten mit dem Kündigungsschreiben vom 02.01.2005, das der Klägerin am 02.02.2005 zuging, nicht dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor dem 31.03.2005 beendet wird, und
  3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.830,04 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.340,55 EUR seit dem 01.03.2005 und aus 1.489,49 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich damit verteidigt, dass das Arbeitsverhältnis am 02.02.2005 geendigt habe, nachdem die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, welche ihr unstreitig am 02.02.2005 zugegangen ist, die Klagefrist versäumt habe.

Darüber hinaus stünde der Klägerin auch kein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug zu, da sie nicht arbeitswillig gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben vom 27.12.2004 nicht beendet wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil wegen Versäumung der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist die Kündigung, welche der Klägerin am 02.02.2005 ausgehändigt wurde, das Arbeitsverhältnis beendet worden sei.

Aus diesem Grunde könnten auch Lohnansprüche nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein.

Das Schreiben der Beklagten vom 27.12.2004 stelle, da eine wirksame Kündigung der Klägerin nicht vorliege, keine eigene Kündigungserklärung der Beklagten dar.

Das Urteil ist der Klägerin am 24.06.2005 zugestellt worden, wogegen sie am 21.07.2005 Berufung einlegte und dies am 10.08.2005 im Wesentlichen damit begründete, dass für die Klage, die sich gegen die Kündigung, welche am 02.02.2005 der Klägerin zugestellt worden sei, wende, die Klagefrist nach § 4 KSchG deshalb nicht zu beachten sei, da man nicht die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt, sondern nur den Teil der Kündigung anfechte, der fristlos zu einem Ende des Arbeitsverhältnisses führen solle.

Auch sei für eine außerordentliche Kündigung kein Grund gegeben, weil die Klägerin die Berufungsbeklagte nicht grob beleidigt habe, und man selbst dann, wenn man die Richtigkeit der gemachten Behauptung unterstellte, allenfalls nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung als berechtigt ansehen könne. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 04.08.2005 ihren Prozessbevollmächtigten beim Arbeitsgerichtsverfahren den Streit verkündet und diesen aufgefordert, auf ihre Seite dem Rechtsstreit beizutreten, was diese auch mit Schreiben vom 26.09.2005 getan haben.

Die Streitverkündeten führen weiter aus...

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