Leitsatz (amtlich)

Die auf die Festsetzung eines vorläufig festgesetzten höheren Streitwertes gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 16.04.2011; Aktenzeichen 20 F 314/10 S)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 16.4.2011 - 20 F 314/10 S - wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 16.4.2011 - 20 F 314/10 S - wird als unzulässig verworfen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden, von der Antragstellerin eingeleiteten Scheidungsverfahren hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.4.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 39, 40 d.A.), den Verfahrenswert vorläufig auf 4.111,75 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihr am 3.5.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.6.2011 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.000 EUR erstrebt, der das Familiengericht gemäß Nichtabhilfebeschluss vom 30.6.2011 u.a. unter Hinweis darauf, dass die Wertfestsetzung nur vorläufiger Natur sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die Beschwerde ist insgesamt nicht zulässig.

Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 1.6.2011 muss davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht nur im eigenen Namen, sondern nunmehr auch im Namen der Antragstellerin selbst Streitwertbeschwerde einlegen wollen. Diese auf die Festsetzung eines höheren Streitwertes gerichtete Beschwerde ist jedoch mangels Beschwer bereits deshalb unzulässig, weil eine Partei selbst regelmäßig nur durch einen zu hohen, nicht jedoch durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert wird. Darüber hinaus ist nach den zu § 63 Abs. 1 S. 1 GKG von der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die, da § 63 Abs. 1 S. 1 GKG unter Übernahme der im FamFG von der ZPO abweichenden Formalbezeichnungen inhaltsgleich in § 55 Abs. 1 FamGKG übernommen worden ist, auch auf § 55 Abs. 1 FamGKG Anwendung finden, die Beschwerde gegen eine vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist nämlich ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG, nunmehr § 55 Abs. 2 FamGKG, an dem es vorliegend mangelt. Das Familiengericht hat nämlich den Verfahrenswert mit dem angefochtenen Beschluss nur vorläufig auf 4.111,75 EUR festgesetzt. Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes können nach § 55 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) nur im Verfahren gegen die Anforderung des Vorschusses geltend gemacht werden (vgl. statt aller: OLG Rostock, Beschl. v. 28.3.2011 - 3 W 52/11, m.w.N.; OLG Celle FamRZ 2011, 134; OLG Dresden OLGReport Dresden 2008, 593, m.w.N.; OLG Frankfurt, AGS 2007, 256, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., GKG § 63 Rz. 14, m. z. w. N., und § 68 Rz. 4, 5, m.w.N.).

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist ebenfalls nicht zulässig. Auch insoweit fehlt es an einer beschwerdefähigen Entscheidung, nämlich einem endgültigen Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG (s.o.). Dass das dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG zustehende eigene Beschwerderecht hinsichtlich der gerichtlichen Wertfestsetzung weiter gehen soll als das den Parteien zustehende Beschwerderecht, ist der genannten Vorschrift zudem nicht zu entnehmen (OLG Celle, a.a.O., OLG Frankfurt, a.a.O.). Demnach kann es auch bei Anwendung des § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG kein eigenständiges Beschwerderecht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gegen die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2746156

FamRZ 2012, 472

FamFR 2011, 493

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