Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 27.01.2011; Aktenzeichen 7 O 256/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 27.1.2011 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 27.1.2011 wird als unzulässig verworfen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 3.6.2010 beantragte der Kläger beim AG Ribnitz-Damgarten Prozesskostenhilfe und erhob für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage auf Feststellung, dass er zu 1/8 Miterbe nach seinem Vater E. L. ist. Nach diversem Schriftsatzwechsel und Abgabe der Sache an das LG Stralsund teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2010 mit, dass sich die Parteien verglichen hätten und bat darum, nunmehr über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Die Beklagte bestätigte mit Schriftsatz vom 5.1.2011 den Abschluss des Vergleichs und teilte mit, dass der Vergleichsbetrag i.H.v. 15.000 EUR bereits am 27.12.2010 zu Anweisung gebracht worden sei und sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage und demzufolge wechselseitig keine Kostenanträge gestellt würden.

Daraufhin bewilligte das LG mit Beschluss vom 7.1.2011 antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das LG mit Beschluss vom 27.1.2011 den Streitwert auf 5.621,06 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschuss, der ihm am 31.1.2011 zugestellt worden ist, wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner am 10.2.2011 eingegangenen Beschwerde, mit der er die Festsetzung eines Streitwertes von 15.000 EUR begehrt.

Nach Nichtabhilfeentscheidung des LG vom 7.3.2011 und Vorlage der Sache an das OLG hat der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.3.2011 ausgeführt, er habe einen Anspruch darauf, dass der Gegenstandswert ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften festgesetzt werde. Die Beschwer des Klägers liege darin, dass das LG das Gesetz, nämlich § 3 ZPO, unter Berücksichtigung des klägerischen Interesses nicht richtig angewandt habe.

Abgesehen davon sei eine ordnungsgemäße Festsetzung des Gegenstandswertes auch erforderlich, damit der Rechtsanwalt in die Lage versetzt werde, ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des RVG abzurechnen. Dies gelte auch für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass der zuständige Rechtspfleger gem. § 124 Abs. 4 ZPO eine Zahlungsanordnung treffen werde. Im Hinblick auf das Risiko der drohenden Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen der Zahlung der Vergleichssumme sei der Beschwerdewert daher nach der Differenz der regelmäßigen Wahlanwaltsgebühren zu bemessen.

II.1. Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 21.3.2011 muss davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nur im eigenen Namen, sondern nunmehr auch im Namen des Klägers selbst Streitwertbeschwerde einlegen will.

Diese auf die Festsetzung eines höheren Streitwertes gerichtete Beschwerde ist jedoch mangels Beschwer bereits deshalb unzulässig, weil eine Partei selbst regelmäßig nur durch einen zu hohen, nicht jedoch durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986, IV a ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rz. 5 m.w.N.). Für eine - denkbare - Ausnahme (vgl. Hartmann, a.a.O.) ist hier nichts ersichtlich.

2. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, weil der notwendige Beschwerdewert von 200 EUR, sei es gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG oder gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG, nicht überschritten wird.

Dem Kläger ist mit Beschluss des LG vom 7.1.2011 - mangels anderweitiger Festlegungen rückwirkend auf den Tag der Antragstellung (vgl. hierzu nur Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 39 m.w.N.) - Prozesskostenhilfe bewilligt worden unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Infolge dessen kann der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers Ansprüche auf Vergütung nicht gegen den Kläger geltend machen, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vielmehr erhält der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vergütung gem. § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse. Die aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren, die sich - wie hier - nach dem Gegenstandswert bestimmen, richten sich abweichend von den Gebühren des Wahlanwalts gem. § 13 Abs. 1 RVG nach der Tabelle gem. § 49 RVG. Die Differenz zwischen den in Betracht kommenden Gebühren nach § 49 RVG aufgrund des vom LG festgesetzten Streitwertes und des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für richtig gehaltenen Gegenstandswertes, die den Beschwerdewert darstellt, erreicht die Wertgrenze von 200 EUR ...

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