Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Einlegung der Revision gelten die allgemeinen Regeln für die Einlegung von Rechtsmitteln.
2. Die Anfechtungsberechtigung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln.
3. Nach § 341 Abs. 1 muss die Revision beim Gericht des ersten Rechtszuges, also dem sog. iudex a quo eingelegt werden.
4. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch den Beschwerdeführer ist für die Wirksamkeit der Einlegung nicht entscheidend.
5. Bei der Formulierung der Revisionseinlegungsschrift sind alle Formulierungen zu vermeiden, aus denen ggf. geschlossen werden könnte, dass er selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht. Der Verteidiger sollte bei der Einlegung einer Revision i.d.R. noch keine Begründung der Revision vornehmen.
6. Die Einlegung der Revision gehört gebührenrechtlich für den Verteidiger, der den Angeklagten schon in der Tatsacheninstanz verteidigt hat, gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zur Tatsacheninstanz.
 

Rdn 2802

 

Literaturhinweise:

Berndt, Neue Tendenzen im Recht der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen, StraFo 2003, 112

s.a. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661, und bei → Revision, Einlegung, Form, Teil R Rdn 2815.

 

Rdn 2803

1. Für die Einlegung der Revision gelten die allgemeinen Regeln für die Einlegung von Rechtsmitteln (dazu Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A 1466 m.w.N.). I.Ü. gelten auch die Ausführungen bei → Beru­fung, Berufungseinlegung, Teil A Rdn 684, entsprechend. Auf diese wird vorab verwiesen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Rdn 2804

2. Die Anfechtungsberechtigung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln. Danach sind zur Einlegung der Revision berechtigt: der Angeklagte, die StA, der Privatkläger und der Nebenkläger.

 

Rdn 2805

a) Für den Angeklagten kann der Verteidiger aus eigenem Recht und im eigenen Namen Revision einlegen (§ 297), allerdings nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten (OLG Jena StV 2018, 145 [Ls.; Kostenlast beim Verteidiger]). Eine Beschränkung des sich aus § 297 ergebenden Rechts des Verteidigers muss der Angeklagte aber ausdrücklich erklären, entweder schon in der Verteidigungsvollmacht oder durch spätere Erklärung gegenüber dem Verteidiger oder dem Gericht (OLG Düsseldorf NStZ 1989, 289; → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3826). Der Verteidiger kann auch nicht gegen den Willen des Mandanten die Revision weiterverfolgen, wenn der Mandant seinen Willen, das Rechtsmittel nicht (weiter) durchführen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hat (OLG Düsseldorf StRR 2015, 362 [Ls.; Kostenlast beim Verteidiger]; → Berufung, Berufungseinlegung, Teil B Rdn 684). Für den Angeklagten können der amtlich bestellte Vertreter des Verteidigers (§ 53 Abs. 2 S. 2 BRA) und auch der allgemeine Vertreter, den der (Pflicht)Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gem. § 53 Abs. 2 S. 1 BRAO selbst bestellt hat, zulässig Revision einlegen (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18, StV 2019, 798 [Ls.]).

 

Rdn 2806

b) Schließlich hat der gesetzliche Vertreter des Angeklagten gem. § 298 Abs. 1 ein eigenes Recht, innerhalb der für den Angeklagten laufenden Frist Revision einzulegen. Ein Widerspruch des Angeklagten macht diese Revision ebenso wenig unzulässig wie der vor Ablauf der Anfechtungsfrist erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten oder seines Verteidigers (OLG Schleswig SchlHA 1985, 134 [E/L]). Zurücknehmen oder nachträglich beschränken kann der gesetzliche Vertreter seine Revision entsprechend § 302 Abs. 1 S. 2 aber nur mit Zustimmung des Beschuldigten (OLG Celle NJW 1964, 417).

 

Rdn 2807

3. Nach § 341 Abs. 1 muss die Revision beim Gericht des ersten Rechtszuges, also dem sog. iudex a quo, eingelegt werden; die falsche Bezeichnung des Gerichts schadet ggf. nicht (BGH, Beschl. v. 4.3.2021 - 5 StR 575/20 m.w.N.). Wird die Revision entgegen § 341 Abs. 1 beim Revisionsgericht eingelegt, ist die Einlegung grds. nur wirksam, wenn die Revisionsschrift noch innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision beim Tatgericht eingeht (BGH NStZ-RR 2013, 167 [Ls.; für Einlegung beim OLG]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 216; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 42 Rn 12 ff. m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn Tatgericht und Revisionsgericht und/oder StA eine gemeinsame Briefannahmestelle haben und die Revisionsschrift dort rechtzeitig eingeht (BGH NJW 1961, 361; KG StV 2018, 78 [L.s]). Wird allerdings von dieser aufgrund falscher Adressierung die Revisionsschrift an die falsche Anschrift weitergeleitet und erreicht sie deshalb das Revisionsgericht erst verspätet, ist das Rechtsmittel verspätet (h.M.; u.a. BGH NJW 1983, 123; OLG Frankfurt am Main NJW 1988, 2812; OLG Hamm NStZ 2009, 472 [Ls.]; zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 2104 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil 1 Rn 1466 ff.; → Berufung, Berufungseinlegung, Teil B Rdn 684).

 

☆ Die Einlegung der Revision kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (BGH NStZ 2014, 55 [für Abhängigmachen von ei...

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