Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 345 Abs. 2 muss die Revisionsbegründung entweder in einer von dem Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
2. Wird die Revision vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss der Rechtspfleger nicht wie der Verteidiger/Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Er darf aber auch nicht eine Begründung des Angeklagten einfach übernehmen oder lediglich mitunterzeichnen.
3. Für die von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt eingereichte Begründungsschrift ist Schriftform erforderlich.
 

Rdn 2691

 

Literaturhinweise:

Peglau, Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle – Anforderungen und Wiedereinsetzungsfragen, Rpfleger 2007, 633

s.a. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661, und bei → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil R Rdn 2681.

 

Rdn 2692

1. Gem. § 345 Abs. 2 muss die Revisionsbegründung entweder in einer von dem Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (vgl. Teil R Rdn 2696 ff.) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. Teil R Rdn 2693 ff.) erfolgen (vgl. a. Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 2054 ff.). Die beiden Möglichkeiten schließen einander nicht aus. Auch der Angeklagte, der einen Verteidiger hat, kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen oder eine von seinem Verteidiger bereits eingereichte Begründung dort ergänzen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn 9). Der Verteidiger kann die Revisionsbegründung jedoch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (OLG Düsseldorf MDR 1975, 73). Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 390 Abs. 2 nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen (BGHSt 59, 284 m. Anm. Barton StRR 2015, 62; OLG Hamm StraFo 2007, 467), allerdings kann ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter RA Untervollmacht erteilen (BGH, a.a.O.).

 

☆ Wird die Revision wegen nicht formgerechter Begründung als unzulässig nach § 346 Abs. 1 verworfen , kann dagegen – wie nach einer Verwerfung wegen Versäumung der Einlegungs- oder der Begründungsfrist – der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (→  Revision , Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts , Teil R Rdn  2672 ; →  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn  4038 ).verworfen, kann dagegen – wie nach einer Verwerfung wegen Versäumung der Einlegungs- oder der Begründungsfrist – der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (→ Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil R Rdn 2672; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038).

 

Rdn 2693

2.a)aa) Wird die Revision vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss der Rechtspfleger zwar nicht in dem Umfang wie der Verteidiger/Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt übernehmen., er muss sich aber an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen (BGH NStZ-RR 2013, 254; 2016, 89). Er darf also nicht – wie eine Schreibkraft – eine Begründung des Angeklagten einfach übernehmen, indem er lediglich ein vom Angeklagten gefertigtes Schriftstück an die Revisionsbegründung anfügt bzw. darauf Bezug nimmt oder er es lediglich mitunterzeichnet (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 89; wegen weit. Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn 22; Peglau Rpfleger 2007, 633; s.a. OLG Celle NStZ-RR 2008, 127 und OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2016 – 1 Vollz (Ws) 134/16, jeweils für Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen). Das gilt auch, wenn der Angeklagte Jurist ist (BGH, a.a.O.). Für die Wirksamkeit der Revisionsbegründung ist die Unterzeichnung des Protokolls durch den Angeklagten nicht erforderlich, so lange keine Zweifel bestehen, dass die Erklärung seinem Willen entspricht (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 23).

 

☆ Der Revisionsführer hat nur das Recht, seine Revision innerhalb der normalen Dienststunden zu begründen. Er kann i.Ü. nicht erwarten, dass der Rechtspfleger während seiner gesamten Dienstzeit zur Prüfung und Abfassung der Begründung zur Verfügung steht (BGH NStZ 2009, 585).normalen Dienststunden zu begründen. Er kann i.Ü. nicht erwarten, dass der Rechtspfleger während seiner gesamten Dienstzeit zur Prüfung und Abfassung der Begründung zur Verfügung steht (BGH NStZ 2009, 585).

Der mittellose Angeklagte hat ggf. nach Nr. 9008 Nr. 2 VV GKG einen Anspruch, ihm einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt zu dem entfernt liegenden, für die Aufnahme der Begründung zuständigen Gericht zu bewilligen. Über einen entsprechenden Antrag muss vor der Verwerfung der Revision mangels wirksamer Begründung entschieden werden (BayObLG JR 2003, 79, 80; OLG Celle StraFo 2017, 336; s.a. noch OLG Brandenburg NStZ 2010, 413; OLG Oldenburg NStZ 2012, 51).

 

Rdn 2694

bb) Zuständig für die Aufnahme der Begründung ist gem. § 24 Abs. 1 Nr...

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