Rn 2

Die Wohnungsgrundbücher werden vAw geschlossen, wenn die SonderE-Rechte gem § 4 aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (§ 925); sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 4 II). Die Eintragung der Aufhebung erfolgt nur auf Antrag. Ein Verzicht entspr § 928 BGB ist unzulässig (§ 4 Rn 7). Durch die Schließung der Wohnungsgrundbücher entsteht eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff BGB und gehen die GdW und die Gemeinschaft nach § 10 I unter.

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