Rn 1

Nach § 7 ist für jeden Miteigentumsanteil vAw ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) anzulegen. Die Bestimmung ist auf den Teilungsvertrag (§ 3), aber auch auf die Teilungserklärung anwendbar, § 8 II. Ferner ist § 7 für später einzutragende Veränderungen anzuwenden. Mit Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher (§ 7 I 1) ist das bisherige Grundbuchblatt zu schließen, § 7 I 3. Das Grundstück im Rechtssinne besteht fort (Hamm DNotZ 01, 216 [OLG Hamm 08.05.2000 - 15 W 103/00]) und bleibt Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen. Neben § 7 enthalten § 8 II und § 9 Grundbuchvorschriften. Die Durchführung der Grundbuchführung regelt die WGV. Danach gelten die Vorschriften der Wohnungsgrundbuchverfügung entspr, soweit sich nicht aus den §§ 25, 8 und 9 WGV anderes ergibt.

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