Rn 5

Nach § 48 V gelten für die am 30.11.20 bei Gericht anhängigen Verfahren die §§ 43–50 aF weiter. Ein Verfahren idS sind nach Sinn und Zweck auch die Klagen nach § 21 VIII aF (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 17; ZMR 23, 55 Rz 5; 22, 483 Rz 15). An beschlussersetzende Urteile, die noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer ergehen, ist die GdW gebunden (BGH ZMR 22, 483 Rz 21). Der Kläger kann die Klage aber auch gegen die GdW umstellen (BGH ZMR 22, 483 Rz 21). Für die bereits vor dem 1.12.20 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht nach hM die Prozessführungsbefugnis eines WEigtümers, der sich aus dem gemE ergebende Rechte geltend macht, fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der GdW mitgeteilt wird (BGH ZMR 22, 140 Rz 3; 22, 230 Rz 15; 21, 680 Rz 22 ff).

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