Gesetzestext

 

1Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. 2Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

Rn 1

Mit § 46 wurden Rechtsunsicherheiten behoben, die dadurch entstanden sind, dass eine Zustimmung iSv § 12 vor der Entsch BGH ZMR 91, 230 bei einer Erstveräußerung nach der Teilung durch den Eigentümer allgemein als entbehrlich angesehen wurde.

 

Rn 2

Ob § 46 eingreift, wenn es um eine Erstveräußerung nach einer Teilung gem § 3 geht oder sich ihr Anwendungsbereich auf Teilungen gem § 8 beschränkt ist, ist umstritten (BGH NJW 12, 3232 = ZMR 12, 972).

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