Rn 3

Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen Anfechtungsklage gewahrt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Gültigkeit des angefochtenen Beschl vorläufig außer Kraft zu setzen, reicht nicht. Auch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem die Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre, ist keine Anfechtungsklage. Da die Klagefrist materiell-rechtlich verstanden wird, kann auch ein Prozesskostenhilfegesuch diese nicht wahren (AG Stuttgart WuM 18, 233; aA LG Itzehoe ZMR 20, 877).

 

Rn 4

Die Anfechtungsklage ist nach § 253 I ZPO durch Zustellung der Klageschrift an die GdW zu erheben, § 44 II 1. Eine Klage, die (zunächst) gegen die WEigtümer gerichtet ist, reicht nicht (BGH v 13.1.23 – V ZR 43/22 Rz 27). Die Klage ist nach § 9b I 1, I 2, II zuzustellen. Im Falle von § 9b I 2 ist § 170 III ZPO zum Schutz der WEigtümer nicht anwendbar. Auseichend ist, wenn die Zustellung iSv § 167 ZPO ›demnächst‹ erfolgt (allgemein BGH NJW 15, 2666 Rz 4 ff; ZWE 15, 375 Rz 5). Ist eine Zustellungsverzögerung vom Gericht zu vertreten und hat sie ihre Ursache allein im Bereich des Gerichtes, ist die Länge der Verzögerung für die Frage einer demnächstigen Zustellung unbeachtlich (BGH NZM 11, 752 [BGH 11.02.2011 - V ZR 136/10] Rz 6). Wird die Klage aufgrund eines Verschuldens der klagenden Partei zu spät zugestellt, sind bereits kurze Verzögerungen beachtlich und führen dazu, die Voraussetzung ›demnächst‹ zu verneinen. Von der klagenden Partei veranlasste Verzögerungen sollen nur dann unschädlich sein, wenn sich die Zustellung um zwei Wochen oder ›geringfügig darüber‹ verzögert (BGH NJW-RR 18, 970 [BGH 20.04.2018 - V ZR 202/16] Rz 36; NJW 15, 2666 [BGH 10.07.2015 - V ZR 154/14] Rz 6). Wenn eine Klage bereits vor Ablauf der Klagefrist eingereicht, aber erst nach ihrem Ablauf zugestellt wird, ist die Frist dennoch erst mit Ablauf der Klagefrist zu berechnen (BGH NJW-RR 19, 976 [BGH 17.05.2019 - V ZR 34/18] Rz 13; 18, 461 Rz 6). Welcher Zeitraum ›geringfügig‹ ist, ist einer bewertenden Auslegung zugänglich, die sich am Einzelfall orientieren muss. Die Rspr hat eine Zeitspanne von weiteren vier oder fünf Tagen mehrfach als nicht mehr geringfügig bewertet (BGH VersR 1983, 661 (663); WM 1972, 1129). Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die eine Versäumung der Monatsfrist für den Kläger hätte, sollte kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Die klagende Partei muss die Gebühr im Allgemeinen nach Eingang der Aufforderung des Gerichtes zeitnah einzahlen, am besten innerhalb der 14-Tage-Frist + 1 Woche (BGH NZM 18, 173 [BGH 29.09.2017 - V ZR 103/16] Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass es für die Einhaltung der Frist nicht auf den Zeitpunkt der Einzahlung, sondern auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto der Justizkasse ankommt.

 

Rn 5

Bei der Berechnung des angemessenen Zeitraums kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (stRspr, exemplarisch BGH NJW-RR 19, 976 [BGH 17.05.2019 - V ZR 34/18] Rz 7). Der Anfechtungskläger muss die Gebühr im Allgemeinen nicht selbst berechnen und einzahlen (stRspr, exemplarisch BGH NJW 17, 2623 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 85/16] Rz 18). Er soll sich allerdings bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen müssen, wenn er nicht aufgefordert wird, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen einzuzahlen (stRspr, BGH NJW 16, 568 [BGH 25.09.2015 - V ZR 203/14] Rz 13). Unklar ist, wann dieser Zeitpunkt des Nachfragens gekommen ist.

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