Rn 45

Wird der Verw-Vertrag von einem Unternehmer (§ 14 I BGB) mit der GdW geschlossen, liegt gem § 310 III BGB nach noch hM ein Verbrauchervertrag vor (BGH ZMR 20, 206 Rz 21). IdR wären dann §§ 312 ff BGB anwendbar. Ob die GdW als Verbraucher angesehen werden kann, ist allerdings str. Die Voraussetzungen des § 312b I Nr 1 BGB sind insoweit erfüllt, wenn der Verw-Vertrag anlässlich der Versammlung unmittelbar zwischen dem/den ermächtigten WEigtümer(n) oder dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden einerseits und andererseits dem Verw geschlossen wird und die Versammlung nicht in den Geschäftsräumen des Verw, sondern an einem sonstigen Ort stattfindet. Liegen die Voraussetzungen des § 312b I Nr 1 BGB vor, steht der GdW nach § 321g BGB gem § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Zu belehren ist der, welcher die GdW vertritt. Ob widerrufen werden soll, müssen die WEigtümer nach § 19 I beschließen. Das Widerrufsrecht muss dann nach § 9b II, I 2 ausgeübt werden. Die Folgen des Widerrufs regelt § 357 BGB.

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