1. Überblick.

 

Rn 21

Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 2 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Soweit für das Laden keine bauliche Veränderung erforderlich ist, sondern lediglich die Nutzung des bestehenden gemE, ist § 20 II 1 Nr 2 nicht anwendbar (BRDrs 168/20, 69). Nach § 554 I BGB kann der Mieter eines WEigtümers von diesem ggf verlangen, dass er eine bauliche Veränderung nach § 20 II 1 Nr 2 durchsetzt. Eine Lademöglichkeit muss nicht nur für die Entnahme von Elektrizität eingesetzt werden (BRDrs 168/20, 69). Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die Ersteinrichtung eines Ladepunktes oder einer Ladestation, sondern betrifft auch deren Verbesserung (BRDrs 168/20, 69), zB durch die Installation eines Lastmanagementsystems oder die Erweiterung der Hausanschlussleistung.

 

Rn 22

Der Begriff der ›Lademöglichkeit‹ ist autonom zu bestimmen (BRDrs 168/20, 69). Nahe liegt, die ›Lademöglichkeit‹ in Anlehnung an den ›Ladepunkt‹ iSv § 2 Nr 9 GEIG (Rn 28) anzusehen, also als eine Einrichtung, die zum Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge geeignet und bestimmt ist. In Betracht kommen für Garagenstellplätze zurzeit vor allem die einfache Ladesteckdose (Haushaltssteckdose) und Wallboxen und für den Außenbereich Ladesäulen.

 

Rn 23

Der Begriff ›elektrisch betriebenes Fahrzeug‹ ist autonom ohne Rückgriff auf das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zu bilden (BRDrs 168/20, 69). Bsp: Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug, ein Brennstoffzellenfahrzeug, elektrisch betriebene Zweiräder oder spezielle Elektromobile für Gehbehinderte (BRDrs 168/20, 69).

 

Rn 24

Dem Laden dienen alle baulichen Veränderungen, die es ermöglichen, die Batterie eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs zu laden (BRDrs 168/20, 69). Dem Laden dient ferner, was zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erforderlich ist (BRDrs 168/20, 70).

 

Rn 25

Der Anspruch umfasst zum einen die Anbringung eines Ladepunktes oder einer Ladestation an der Wand, zum anderen aber auch die ›Ladeinfrastruktur‹, also die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind, sowie die ›Leitungsinfrastruktur‹, also die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen (s.a. BRDrs 168/20, 69).

2. Mitgebrauch.

 

Rn 26

§ 20 II 1 Nr 2 räumt nicht das Recht ein, ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorganges im Bereich des gemE abzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der WEigtümer das Recht hat, das zu ladende Fahrzeug im Bereich der begehrten Lademöglichkeit abzustellen. Fehlt es an einer Möglichkeit, das gemE für die Zeit des Ladevorganges mit zu gebrauchen und hat der WEigtümer an irgendeinem Stellplatz auch kein Teileigentum oder kein SNR, ist die Herstellung einer Lademöglichkeit nach den Materialien (BRDrs 168/20, 69) nicht angemessen.

 

Rn 27

Entstehen Kapazitätsprobleme, müssen diese nach allgemeinen Regeln gelöst werden, etwa durch einen Beschl, der regelt, wann welcher WEigtümer gemE gebrauchen darf. Dabei sind alle interessierten WEigtümer gleichzubehandeln. Die WEigtümer sind nicht befugt, den Anspruch aus § 20 II 1 Nr 2 mit Blick auf beschränkte Kapazitäten etwa der gemeinschaftlichen Elektroinstallationen abzulehnen (BRDrs 168/20, 70). Entweder teilen sich in einem solchen Fall alle an der Nutzung interessierten WEigtümer die beschränkten Kapazitäten oder sie rüsten die bestehenden Elektroinstallationen gemeinsam auf und tragen nach § 21 I 1 die dafür notwendigen Kosten gemeinsam (BRDrs 168/20, 70).

3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG.

 

Rn 28

Das GEIG v 18.3.21 (BGBl. I 354) regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden (dazu Dötsch MietRB 21, 276 ff). Nach § 8 I GEIG hat die GdW und haben die WEigtümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, wenn ein Wohngebäude, das über mehr als 10 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen wird, also einer Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst. Wird ein Wohngebäude, das über mehr als 10 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat die GdW und haben die WEigtümer nach § 8 II auch dann...

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