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Das Gesetz definiert nicht, was unter einer grundlegenden Umgestaltung zu verstehen ist. In den Materialien heißt es, dies sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (BRDrs 168/20, 72; s.a. LG Köln v. 26.1.23 – 29 S 136/22). Ferner finden sich dort mehrere Ecksteine. Bezugspunkt für die Frage, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, soll die gesamte WE-Anlage sein. Ferner wird die Ansicht geäußert, eine grundlegende Umgestaltung sei nur im Ausnahmefall anzunehmen (BRDrs 168/20, 72). Außerdem wird ausgeführt, der Begriff der grundlegenden Umgestaltung sei enger zu verstehen als der Begriff der Eigenartsänderung iSv § 22 II aF. ZT heißt es § 20 IV habe ›Ausnahmecharakter‹, was bei der Auslegung im Einzelfall zu berücksichtigen sei (LG München I v. 22.09.2022 – 36 S 613/22 WEG). Nach hier vertretener Ansicht sollten für die Antwort auf die Frage, ob eine grundlegende Umgestaltung einer WE-Anlage vorliegt, 2 Prüfsteine maßgeblich sein. Einerseits, ob durch eine bauliche Veränderung das charakteristische Aussehen einer WE-Anlage maßgeblich umgestaltet wird (s.a. LG München I NZM 23, 164). Und andererseits, ob durch eine bauliche Veränderung die bisherige typische Nutzung der WE-Anlage aufgegeben wird, soweit sich diese feststellen lässt. Keine grundlegende Umgestaltung ist bspw der Abriss von Schornsteinen (AG Hamburg ZWE 22, 377 Rz 21).

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