Gesetzestext

 

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Nach § 19 II Nr 2 gehört es zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das gemE zu erhalten (§ 19 Rn 29 ff). Jeder WEigtümer kann dies von der GdW nach § 18 II Nr 1 verlangen und notfalls einklagen. Eine solche Erhaltung ist indes fraglich, wenn das gemE erhebliche Schäden und Verwüstungen erlitten hat. Der Frage, was dann gilt, widmet sich § 22.

B. Zerstörung des Gebäudes (§ 22).

 

Rn 2

Zu Grunde zu legen ist der Verkehrswert des Gebäudes unmittelbar vor der Zerstörung (str). Maßgeblich ist der Wert des (gesamten) gemE (Schlesw NJW-RR 98, 15 [OLG Schleswig 06.08.1997 - 2 W 89/97]; KG NJWE-MietR 97, 205, 206; str). Für Mehrhausanlagen gelten – ist nichts anderes vereinbart – keine Besonderheiten. Ein Gebäude ist ›zerstört‹, wenn seine Funktionsfähigkeit ganz oder tw entfallen ist. Der Zerstörung stehen nach hM Verfall und die darauf beruhende Baufälligkeit nicht gleich (BGH ZMR 22, 60 Rz 26). Aufzubauen ist allein das gemE (aA Alsdorf BlGBW 77, 88, 89; Röll WE 97, 94). Sind die Kosten nicht anderweitig gedeckt, bedarf es einer Vereinbarung. Die Zerstörung bedeutet nicht Beendigung der Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 5).

C. ›Stecken gebliebener Bau‹.

 

Rn 3

Die Errichtung einer WE-Anlage ist ›steckengeblieben‹, wenn sie nach Insolvenz des Bauträgers oder aus anderen Gründen nur von den Erwerbern selbst oder Dritten fertig gestellt werden kann und Ansprüche ggü Dritten jedenfalls praktisch ausscheiden. Ein Anspruch aus § 18 II auf Fertigstellung besteht nach hM, wenn die Voraussetzungen des § 22 erfüllt sind (BayObLG ZMR 03, 365, 366; Frankf WuM 94, 36).

 

Rn 4

Das gemE ist dann so zu errichten, wie es geplant war. Die Kosten sind Kosten nach § 16 II (BayObLG NZM ZMR 03, 365, 366; Frankf WuM 94, 36) und auf alle WEigtümer umzulegen (BayObLG ZWE 00, 214, 215). Für die Berechnung ist es nach § 16 II unerheblich, dass ggf ein WEigtümer mehr an den Bauträger bezahlt hat (Frankf ZMR 91, 272; Hamm NJW 84, 2708; aA Hambg OLGZ 90, 308). Entspr § 22 besteht nur ein Anspruch auf Herstellung des gemE (aA Dresd ZMR 08, 812, 813).

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