Rn 28

Die Pflicht kann durch eine Vereinbarung übertragen werden (BGH ZMR 19, 625 Rz 10; NZM 14, 396 Rz 10); ein entspr Beschl wäre grds nichtig (BGH NJW 12, 1724 Rz 11), es sei denn, es besteht eine wirksame Öffnungsklausel (str, s § 23 Rn 26), jedenfalls eine punktuelle. Allein in der Begründung eines SNRs liegt noch keine solche (schlüssige) Vereinbarung. Besteht eine Vereinbarung, gibt es keine beschlussweise ›Rückholkompetenz‹ (str), es sei denn, etwas anderes wäre vereinbart.

 

Rn 29

Wird einem WEigtümer die Erhaltung (die Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht) übertragen, hat er nach dem Maßstab des § 18 II allein zu entscheiden, wann durch wen und auf welche Art und Weise das gemE erhalten wird, und hat auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen (BGH ZMR 19, 625 Rz 10; 17, 256 Rz 19). Entscheiden die WEigtümer ungeachtet der Übertragung, soll es für einen Beschl keine Kompetenz geben (LG Frankfurt aM ZMR 19, 715).

 

Rn 30

Umstritten ist, ob eine Übertragungsvereinbarung auch auf anfängliche, noch vom Bauträger zu verantwortende Mängel anwendbar ist (zu Recht verneinend München NZM 07, 369; BayObLG ZMR 03, 366, 368; bejahend München NJW 07, 2418; LG Koblenz ZMR 15, 57).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge