Rn 18

WEigtümer können Räume, die in ihrem SonderE stehen, übertragen oder tauschen (s.a. § 6 Rn 4). Materiell-rechtlich bedarf es zur Übertragung entspr § 4 I, II iVm § 925 BGB einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber in Auflassungsform (München ZWE 19, 207; ZMR 17, 822; Köln ZMR 07, 555). Der Anspruch kann durch Vormerkung gesichert werden (LG Würzburg MittBayNot 76, 173). Einer Änderung des Miteigentumsanteils (München ZWE 19, 207; ZMR 17, 822; Zweibrücken ZMR 01, 663) oder der Mitwirkung der anderen WEigtümer (BGH NJW 76, 1976; München ZWE 19, 207) bedarf es jew nicht. Der Rechtsübergang bestimmt sich nach § 873 BGB. Werden abgeschlossene Keller oder zB Garagen getauscht, bedarf es weder einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung noch eines neuen Aufteilungsplans (München ZMR 17, 822; ZWE 10, 421); auch einer geänderten Nummerierung bedarf es nicht (München ZWE 19, 207; ZMR 17, 822). Wegen § 6 II, §§ 877, 876 BGB ist eine Zustimmung dinglich Berechtigter erforderlich (München ZWE 19, 207), es sei denn, das SonderE wird nicht verkleinert oder sonst rechtlich nachteilig beeinträchtigt (BayObLG DNotZ 84, 381 [BayObLG 02.02.1984 - BReg. 2 Z 125/83]).

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