Rn 31

Bauliche Veränderungen bedürfen grds der Zustimmung. Die Zustimmung gilt bereits als erteilt, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des SNRs gefunden haben (zB Stellplatz, Terrasse) oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen SNRs üblicherweise vorgenommen werden und der WE-Anlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (BGH NJW 17, 1167 Rz 14; ZMR 12, 883 Rz 7).

 

Rn 32

Fehlt es hieran, berechtigt ein SNR nicht zu baulichen Veränderungen (Frankf ZWE 06, 243; Köln NZM 02, 458). Anlage oder Vergrößerung einer Terrasse (BayObLG NJW-RR 97, 971 [OLG Hamm 24.03.1997 - 15 W 314/96]), die Überdachung oder Verglasung einer Terrasse (Köln MDR 96, 1235) oder die Errichtung eines Gartenhäuschens (Köln OLGR 97, 205) sind dann – sind sie als bauliche Veränderung anzusehen – grds nur nach § 20 zulässig (Ddorf NJWE-MietR 97, 111). Ferner dürfen keine Plastikscheiben, Lichtspots und große Aschenbecher fest angebracht werden (LG Frankfurt aM ZMR 16, 644). Das bloße Aufstellen eines Trampolins, eines Stuhls, eines Kinderschwimmbeckens, einer Sandkiste oder einer Schaukel sind freilich keine baulichen Veränderungen (Ddorf NJW 89, 1187), sondern Gebrauch.

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