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Zustimmung zu baulicher Veränderung auch formlos möglich

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Intensivere Nutzung einer vergrößerten Terrasse als Nachteil

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (hier: Abmauerung in Dachgeschoss) ist an keine Form gebunden; sie kann sogar stillschweigend erklärt werden. Vorliegend hat das LG zu Recht im Rahmen durchgeführter Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) Zustimmung der Antragsteller zu den Baumaßnahmen der Antragsgegnerseite im Dachgeschoss festgestellt, was zur Folge hat, dass sie deren Beseitigung nicht mehr verlangen können. Aufgrund der Zustimmung kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine beeinträchtigende bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgelegen hat.

2. Die Vergrößerung einer dem Wohnzimmer vorgelagerten Terrasse (hier: etwa Flächenverdoppelung) ist ebenfalls eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Die Möglichkeit, hier die vergrößerte Terrasse intensiver zu nutzen, kann (entgegen der Meinung der Vorinstanz) einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG darstellen. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit stattfindet oder beabsichtigt ist, kommt es nicht an (h.M.). Die vergrößerte Terrasse ist nunmehr für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen geeignet; gegenüber dem früheren Zustand können auch mehr Stühle, Tische, Liegen oder sonstige beim Aufenthalt im Freien benutzte Gegenstände auf der Terrassenfläche aufgestellt werden. Die Antragsteller, deren Wohngebäude in unmittelbarer Nähe der Terrasse liegt und von dort aus eingesehen werden kann, brauchen dies nicht hinzunehmen, gleichgültig ob von den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird oder nicht. Aus diesem Grund ist die Gegenseite gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 1 WEGverpflichtet, die Terrasse wieder (antragsge...

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