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BayObLG Beschluss vom 02.06.1999 - 2Z BR 15/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Formlose Zustimmung zu baulicher Veränderung

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 513/98)

AG Straubing (Aktenzeichen UR II 39/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 23. Dezember 1998 teilweise abgeändert.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die südlich des Wohnzimmers des Hauses … gelegene Terrasse auf das Maß von 1,30 m zu 4,30 m zu verkleinern.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die beiden Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage. Das Wohnungseigentum wurde von der Mutter der Antragsteller und ihren drei Söhnen – den beiden Antragstellern und dem Ehemann der Antragsgegnerin – durch Teilungserklärung vom 23.12.1983 mit Nachtrag vom 2.1.1984 begründet. Das Grundstück war damals mit einem Zweifamilienhaus (im folgenden: Altbau) bebaut; ein zweites Wohnhaus (im folgenden: Neubau) wurde vom Ehemann der Antragsgegnerin auf eigene Rechnung errichtet. In Abschnitt B des Teilungsvertrags wurde die Aufteilung in Wohnungseigentum vorgenommen wie folgt:

  • Miteigentumsanteil Nr. 1 zu 5/22, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß des Altbaus und zwei Kellerräumen im Altbau, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1 gekennzeichnet,
  • Miteigentumsanteil Nr. 2 zu 5/22, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß des Altbaus und zwe...

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