Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kostenfreistellung des Eigentümers bei Nichtzustimmung zur mehrheitlich beschlossenen Umgestaltung der Gartenanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Beschluß einer Eigentümer Versammlung, der sich nach seinem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut auf eine Regelung zur Durchführung einer baulichen Veränderung beschränkt (hier: Umgestaltung der Gartenanlage), kann nicht dahin ausgelegt werden, daß gleichzeitig auch eine Regelung über die gemeinschaftlichen Kostentragung entsprechend dem allgemeinen Verteilungsschlüssel getroffen worden ist.

2) Die Kostenfreistellung nach § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG betrifft alle Fälle, in denen ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Sie beschränkt sich nicht auf den Fall, daß die Zustimmung eines Wohnungseigentümers nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG nicht erforderlich war.

3) Durch die Bestandskraft eines Mehrheitsbeschlusses, der die Durchführung einer baulichen Veränderung vorsieht, verliert der nicht zustimmende Wohnungseigentümer nicht das Recht, von den durch diese Maßnahme veranlaßten Kosten freigestellt zu werden.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Hs. 2, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 20.05.1996; Aktenzeichen 7 T 922/95)

AG Herne-Wanne (Zwischenurteil vom 10.11.1995; Aktenzeichen 17 II 246/95 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren dritter Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.067,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 2) sind zu je 1/2 Erben der im Verlauf des Verfahrens am 28.07.1996 verstorbenen Miteigentümerin Frau … W … Die Beteiligte zu 5) ist die Verwalterin der Gemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 22.07.1993 wurde in Abwesenheit der Beteiligten zu 1) zu Tagesordnungspunkt 3 beschlossen, den Vorgarten des Hauses von einer Fachfirma neu gestalten zu lassen. Die nachstehend im einzelnen beschriebenen Arbeiten wurden in der Folgezeit ausgeführt und mit einem Gesamtbetrag von 5.067,00 DM in Rechnung gestellt.

In der Eigentümerversammlung vom 29.03.1994 wurde zu Tagesordnungspunkt 1 die Jahresabrechnung 1993 mehrheitlich genehmigt. In dieser Abrechnung wurden die für die Gartenumgestaltung angefallenen Kosten entsprechend dem allgemeinen Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer umgelegt; der Anteil der Beteiligten zu 1) beträgt 513/1000. Diesen Beschluß hat das Amtsgericht Herne-Wanne durch rechtskräftigen Beschluß vom 25.01.1995 auf den Beschlußanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) für ungültig erklärt und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Abrechnungsposition Erneuerung der Außenanlagen fehle es an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil Vergleichsangebote anderer Gartenbauunternehmen nicht eingeholt worden seien.

In der Eigentümerversammlung vom 22.03.1995 legte die Beteiligte zu 5) eine neu erstellte Jahresabrechnung für das Jahr 1993 zur Genehmigung vor. Diese sieht wiederum eine Verteilung der Kosten für die Umgestaltung des Vorgartens in Höhe von 5.067,00 DM auf sämtliche Wohnungseigentümer nach Maßgabe des allgemeinen Verteilungsschlüssels vor. Nach dem Inhalt der von der Beteiligten zu 5) erstellten Niederschrift wurde die Abrechnung zu Tagesordnungspunkt 1 einstimmig, also mit der Stimme der anwesenden Beteiligten zu 1), genehmigt.

Die Beteiligten zu 1) haben mit einem bei dem Amtsgericht am 22.04.1995 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom Vortag beantragt, den Beschluß der Eigentümer Versammlung vom 22.03.1995 zu Tagesordnungspunkt 1 für ungültig zu erklären. Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur noch die Beanstandung, die die Beteiligten zu 1) gegen ihre anteilige Belastung mit den Kosten für die Gartenumgestaltung erhoben haben.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10.11.1995 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.1995 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 03.05.1996 in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt. Durch Beschluß vom 20.05.1996 hat das Landgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 22.03.1995 zu Tagesordnungspunkt 1 insoweit für ungültig erklärt, als er die Position Erneuerung der Außenanlagen mit einem Kostenbetrag von 5.067,00 DM betrifft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5), die sie mit einem dem Landgericht am 02.08.1...

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