Rn 2

Nach ganz hM ist die Bestimmung zusammenhängender Räume zur ›Wohnung‹ (vgl §§ 3 I, 8 I) oder zu ›Nicht-Wohnzwecken‹ eine schuldrechtliche Vereinbarung iSv §§ 10 I 2 zum Inhalt des SonderE (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ZMR 18, 238 Rz 6). In Bezug auf diese Vereinbarung gelten § 10 Rn 3 ff (s.a. Rn 6). Diese Vereinbarung ist zu treffen. Zwar soll es nach einigen Stimmen möglich sein, nicht zu bestimmen, ob das SonderE, das zu einem Miteigentumsanteil gehört, Wohn- oder Nichtwohnzwecken dient (KG WuM 08, 165 [KG Berlin 03.12.2007 - 24 U 71/07]; LG Berlin ZWE 19, 39). Ferner soll es möglich sein, für dieselben Räume als Gebrauch ›Wohn-‹ und zugleich ›Nichtwohnzwecke‹ zu bestimmen. Dem ist wegen des zwingenden Inhaltes der §§ 3 I, 8 I, die eine entspr tw Widmung nicht vorsehen, aber grds nicht zu folgen. Eine solche Teilung ist nur für (fiktive, § 3 I 2) Räume außerhalb des Abschlusses der Wohnung oder der zusammenhängenden Räume vorstellbar.

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