Rn 32

Übernimmt ein Verbraucher (vgl § 13) die Bürgschaftsverpflichtung formularvertraglich (zB ggü einer Bank), ist das AGB-Recht aus §§ 305 ff anwendbar. Bei der Einbeziehung der AGB ist das Formerfordernis des § 766 zu beachten (s § 766 Rn 6). Ein besonderer Hinweis auf die AGB iSv § 305 II erübrigt sich, wenn ein Bürgschafts-Formularvertrag verwendet wird, der die AGB bereits im Vertragstext enthält (BGH NJW 95, 190).

 

Rn 33

Schließt der Bürge den Bürgerschaftsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen ab, steht ihm kein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 ff zu, weil kein Austauschvertrag mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers iSv § 312 I vorliegt: BGH BeckRS 20, 27470 Rz 4–9 (anders für vor dem 13.6.14 erteilte Bürgschaften: BGH NJW 07, 2106, 2109 [BGH 27.02.2007 - XI ZR 195/05]).

 

Rn 34

Unanwendbar sind die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge in §§ 491 ff (dazu § 491 Rn 27): Der Bürge wird durch das Schriftformerfordernis (§ 766, nicht: § 492, Ddorf WM 07, 2009, 2010) und die Einreden aus §§ 768, 770, 771, 776 hinreichend geschützt (BGHZ aaO; MüKoBGB/Habersack, Vor § 765 Rz 8). Ebenfalls unanwendbar sind die Vorschriften über Fernabsatzverträge in §§ 312b, c.

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