Rn 5

Abänderungen zum Vorteil des Bürgen sind formfrei möglich (BGH NJW 94, 1656, 1657 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93]), wenn die Bürgschaftsurkunde nicht ausnahmsweise eine qualifizierte Schriftformklausel enthält (s § 127 Rn 2): Eine einfache Schriftformklausel steht einer formfreien (mündlichen oder konkludenten) Abänderung des Bürgschaftsvertrages zu Gunsten des Bürgen nicht entgegen (BGH WM 55, 375, 376).

 

Rn 6

Nebenabreden und Vertragsergänzungen zum Nachteil des nicht im kaufmännischen Verkehr handelnden Bürgen unterliegen der Formvorschrift aus § 766 (BGH WM 97, 625, 627 [BGH 30.01.1997 - IX ZR 133/96]; München IBR 19, 3388). Nur dann setzen sie sich auch nach § 305b ggü AGB durch (Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer § 305b BGB Rz 7; MüKoBGB/Basedow § 305b Rz 5).

 

Rn 7

Für den Abschluss eines Auftrags- bzw Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner (§ 765 Rn 7) ist zu unterscheiden: Der Gesetzgeber hat für solche Verträge keine Form vorgesehen. Deshalb wird von der Rspr bisher keine Form verlangt: RGZ 59, 10, 14; Köln WM 95, 1224, 1227; s.a. Jauernig/Stadler § 766 Rz 1; Staud/Stürner § 766 Rz 3. Für den kaufmännischen Verkehr ist dem zuzustimmen (vgl Rn 8). Hat sich jedoch jemand im nicht kaufmännischen Verkehr zur Geschäftsbesorgung durch Abgabe einer Bürgschaft verpflichtet, ist die Konstellation mit dem die Erwerbspflicht für ein Grundstück begründenden Geschäftsbesorgungsvertrag vergleichbar, der der gleichen Form wie der Grundstückserwerb selbst bedarf (s § 311b Rn 7). Der von § 766 angestrebte Schutz des Bürgen streitet dementspr für seine Anwendung und die einhergehende Begrenzung der Privatautonomie: Erman/Zetzsche § 766 Rz 2; vgl auch Medicus/Lorenz SchuldR I Rz 910; Reinicke/Tiedtke Rz 62; Lorenz JuS 99, 1145, 1147 f.

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