Rn 16

Der Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung für Dritte entfalten, wenn diese von dem Gegenstand der Beratung oder des Verfahrens erkennbar betroffen sind und wenn sie dem Mandanten nahe stehen, insb von ihm begünstigt werden sollen. Das betrifft etwa die Kinder, die durch Enterbung des Ehegatten Vorteile haben sollen. Verlangt wird hier aber, dass die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar ist (BGH NJW 95, 51, 52 [BGH 13.07.1994 - IV ZR 294/93]). Ebenso werden etwa die als Erben Vorgesehenen durch die Pflicht zur Prüfung eines Testamentsentwurfs geschützt (BGH NJW 95, 2551, 2552). Zur Frage, ob der Anwaltsvertrag Schutzwirkung zugunsten des Rechtsschutzversicherers entfaltet van Bühren VersR 14, 148, 150; zur Einbeziehung einer GmbH-Geschäftsführerin Köln GmbHR 21, 1214.

 

Rn 17

Der Arztvertrag schützt das zu behandelnde Kind (BGHZ 89, 263, 266; zur Rechtslage bei PID Olzen/Kubiak JZ 13, 495); hier kann sogar ein Vertrag auf Leistung an das Kind iSv § 328 bejaht werden. Geschützt werden aber auch die Eltern des zu behandelnden Kindes in den durch dessen Schaden gezogenen Grenzen (BGHZ 106, 153, 161). Ebenso geschützt wird auch der Ehegatte bei einem Vertrag über eine Sterilisation (BGHZ 76, 259, 261). Weiter kommt zudem ein Schutz des nichtehelichen Vaters in Betracht, wenn die Empfängnisverhütung auch der Familienplanung dienen sollte (BGH NJW 07, 989, 991 [BGH 14.11.2006 - VI ZR 48/06]; vgl Mörsdorf-Schulte NJW 06, 3105; dies NJW 07, 964; zweifelhaft). Nicht geschützt werden hingegen Beihilfestelle und kostentragende Krankenkassen als Dritte (Köln MDR 21, 363 [OLG Köln 16.12.2020 - 5 U 39/20]).

 

Rn 18

Der Bankvertrag schützt bei einer unrichtigen Auskunft auch den Dritten, für den die Auskunft bestimmt war, die für ihn die Grundlage wesentlicher Vermögensdispositionen bilden sollte (BGH LM § 676 Nr 42). Dagegen schützen im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Verträge zwischen den beteiligten Banken Dritte nicht (BGH NJW 08, 2245 gegen ältere Rspr). Ob sich bei einer Verletzung des Bankgeheimnisses auch die Muttergesellschaft im Schutzbereich eines Bankvertrages der Tochter befindet, ist zweifelhaft (dafür: München ZIP 03, 19, 24; dagegen: Canaris ZIP 04, 1781 und BGH ZIP 06, 317, 322).

 

Rn 19

Der Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH hat keine Schutzwirkung für einen GmbH-Gesellschafter: Zumindest bei bloßen Sach- und Vermögensschäden genüge eine bloß mittelbare Betroffenheit keinesfalls (Celle WM 07, 740).

 

Rn 20

Mietverträge über Wohnräume schützen auch die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insb Angehörige und Hauspersonal (BGHZ 61, 227, 233). Geschützt werden auch die dritten Eigentümer von Sachen, die sich berechtigterweise in den Mieträumen befinden (BGHZ 49, 350, 354 f für Geschäftsräume). Dagegen hat der Mieter keine Schutzpflicht ggü Mitmietern (BGH NJW 69, 41).

 

Rn 21

Prüfverträge etwa im Zusammenhang mit einer Börseneinführung haben idR keine Schutzwirkung zugunsten späterer Erwerber (BGHZ 167, 155 Tz 13 f wegen § 323 I HGB, vgl Lettl NJW 06, 2817). Anders kann es sich aber verhalten, wenn der geschädigte Erwerber in direkten Kontakt zu dem Prüfer getreten ist (BGHZ 138, 257, 261: § 323 I 3 HGB entfalte nicht allemal eine Sperrwirkung ebenso BGH NJW 04, 3420). Auch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung nach § 6 ESAEG (BGHZ 181, 12; hierzu Köndgen JZ 10, 418; Binder WM 10, 145). Prüfverträge, die gezielt zur Frage der Insolvenzreife einer GmbH geschlossen werden, können Schutzwirkung zugunsten deren Gesellschafter und Geschäftsführer entfalten (BGHZ 193, 297). Keine Einbeziehung soll hingegen vorliegen, wenn lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses einer GmbH und die damit einhergehende steuerliche (nicht auch wirtschaftliche) Beratung geschuldet ist (Köln NZG 12, 504, bestätigt durch BGH ZIP 13, 829). In diesen Fällen könne eine Einbeziehung aber insoweit angenommen werden, als der Geschäftsführer Ansprüchen von Gläubigern wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht ausgesetzt sei (Köln NZG 12, 504). Ein Geschäftsführer kann als Dritter auch in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats einbezogen sein (BGH WM 11, 2334).

 

Rn 22

Reisevertrag nach § 651a: Hier kann der Veranstalter die Verträge mit den Leistungsträgern (§ 651a II) je nach Sachlage als Verträge nach § 328 (auf Leistung an den Reisenden) abschließen, so für den Chartervertrag mit Fluggesellschaften BGHZ 93, 271, 275. Wenigstens aber befindet sich der Reisende im Schutzbereich solcher Verträge.

 

Rn 23

Werkverträge: In den Schutzbereich eines Bauvertrages sind Familienangehörige des Bestellers nur einbezogen, wenn sie gerade in dieser Eigenschaft mit der Bauleistung in Berührung kommen. Dagegen genügt es nicht, wenn sie das bloß als spätere Erwerber von Wohneigentum tun (BGH NJW 94, 2231). Bei Reparaturverträgen sind die Arbeitnehmer des Bestellers von den Schutzpflichten des Unternehmer...

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