Gesetzestext

 

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Beförderung von Personen,
2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.

die Vermietung

a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.

jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.

Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.

erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

A. Gesetzeshistorie/Regelungsüberblick.

 

Rn 1

Der ursprüngliche Reisevertrag (§§ 651a–k aF) wurde durch G v 4.5.79 (BGBl I 509) eingefügt. Insb durch Umsetzung der Pauschalreise-RL vom 13.6.90 (90/314/EWG; ABl EG L 158, 59) durch G v 29.6.94 (BGBl I 1322), die am 11.12.15 durch die Veröffentlichung (ABl EU 2015 L 326, 1) der neuen Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (EU) 2015/2302 abgelöst wurde (zu ihr Bergmann VuR 16, 43; Führich NJW 16, 1204; Heinicke ZRP 16, 226; Tonner EuZW 16, 95; zur Umsetzung vgl Führich RRa 16, 210), wurden die Normen erheblich verändert; sie sind richtlinienkonform auszulegen (Einl Rn 35; jurisPK BGB/Steinrötter Rz 6; Einzelheiten: BeckOGK/Alexander Rz 38 ff).

 

Rn 2

Seit 1.7.18 gilt das in Umsetzung der revidierten Pauschalreise-RL 2015/2302 (Rn 1) angepasste Pauschalreiserecht (§§ 651a651y), vgl MüKo/Tonner Vorbem § 651a Rz 63a ff; Führich NJW 2017, 2945; Sonnentag VersR 18, 967; Förster JA 18, 561; Emig NJ 18, 265; Paulus JuS 18, 647; Tonner MDR 18, 305; Otto ZfS 18, 230. Die BGB-InfoV wurde aufgehoben; ihr Gegenstand ist nunmehr in Art 250, 251 EGBGB geregelt (vgl § 651d). Ferner bestimmt § 312 VII 1, dass auf Pauschalreiseverträge nach §§ 651a und 651c von den §§ 312 ff nur § 312a III–VI, §§ 312i, 312j II–V, 312m anzuwenden sind, und zwar unabhängig davon, ob der Reisende ein Verbraucher ist. Ist er es, gilt für Pauschalreiseverträge iSv § 651a ggf (Rn 26) das Widerrufsrecht nach § 312g I (§ 312 VII 2; § 312 Rn 34 f).

 

Rn 3

Nach Art 229 § 42 EGBGB sind auf einen vor dem 1.7.18 abgeschlossenen Reisevertrag die Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden. Daher steht das bis dahin geltende Recht nebst Kommentierung der 12. Aufl. vollständig im Archiv zur Verfügung. Rechtsprechungsübersichten geben Achilles-Pujol MDR 22, 1377; Bergmann VuR 20, 443; Flöthmann ZfS 20, 125; Führich MDR 21, 777; Staudinger/Busse NJW 21, 2860; speziell zu Auswirkungen der Corona-Krise Binger RRa 21, 207; Bohlsen RRa 22, 107; Daßbach/Bayrak NJ 20, 185; Führich NJW 22, 1641; 20, 2137; Hopperdietzel RRa 22, 2; Löw NJW 20, 1252; Ruks jM 21, 2; Stamer RRa 20, 270; Rodegra NJW 21, 1781; Rudi jM 21, 2; Staudinger/Ruks DAR 20, 314; Tonner ...

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