Rn 33

Den Abschluss des Reisevertrags, Nebenabreden, Anzahlungen, die Unwirksamkeit einer Vermittlerklausel, Erfüllung der Pflichten nach der BGB-InfoV, die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel in ARB und dass eine konkrete Leistung eine Fremdleistung ist muss beweisen, wer sich darauf beruft. Bei einem Pauschalpreis besteht eine Vermutung, dass eine Gesamtheit von Reiseleistungen vereinbart ist.

 

Rn 34

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich im Anwendungsbereich des MÜ nach Art 33 MÜ, bei Online-Buchungen ggf nach der EuGVVO (Staudinger RRa 07, 98). Ansonsten ist örtlich zuständig bei Streitwerten bis 5.000 EUR das Amtsgericht am Wohnsitz des verklagten Reisenden (§§ 12, 13 ZPO) bzw Sitz des verklagten Veranstalters (§ 17 I ZPO); der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) ist idR durch AGB ausgeschlossen. Bei Ausgleichsansprüchen nach Art 7 EG VO Nr 261/2004 ist Erfüllungsort iSv § 29 ZPO jedenfalls der Ort des vertragsgemäßen Abflugs und Ankunft des Flugzeugs (BGH MDR 19, 982 [BGH 16.04.2019 - X ZR 43/18] Rz 9; NJW 11, 2056 [BGH 18.01.2011 - X ZR 71/10]; s.a. EuGH 26.3.20 – C-215/18 = ECLI:EU:C:2020:235; NJW 09, 2801), bei aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke (BGH 25.9.18 – X ZR 76/16), nicht der Umsteigeort (BGH NJW-RR 22, 1279 [BGH 21.06.2022 - X ZR 22/21]). Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen (§ 38 I ZPO) sind unzulässig, wenn der Reisende kein Kaufmann ist. Beim ausländischen Veranstalter s Art 15 I c, 5 Nr 5 EuGVVO (dazu EuGH NJW 11, 505; 12, 3225; BGH 28.5.13 – X ZR 88/12). Ggf ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren (§ 15a EGZPO) vorgeschaltet (Nachw zum Landesrecht: Schönfelder Ergänzungsband Nr 104 ff), das aber umgangen wird, wenn ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (vgl §§ 688 ff ZPO) gestellt wird.

 

Rn 35

Aktivlegitimiert für Ansprüche und Rechte gem §§ 651i III ist nur der Reisende. An sich zulässige Abtretungsverbote in AGB sind unwirksam, wenn sie dazu führen, dass ein mitreisender Vertragspartner seine Ansprüche nicht geltend machen kann. Auch dürften sie bei Familienreisen (LG Hannover RRa 04, 117 [AG Duisburg 30.03.2004 - 6 C 606/03]) als unangemessen unwirksam sein. Entspr sollte bei einem für den Veranstalter erkennbaren besonderen Näheverhältnis des Reisenden zum nur Mitreisenden gelten (AG Köln RRa 04, 19 [AG Köln 06.11.2003 - 128 C 384/02]; str).

 

Rn 36

Gerichtskosten. §§ 34, 48 GKG mit KV 1210 (3,0 Gebührenansatz; Mahnverfahren: 0,5 [KV 1110]). Anwaltsgebühren. Außergerichtliche Regulierung: 0,5–2,5 Geschäftsgebühr nach dem voraussichtlichen Wert der Forderung (Nr 2300 VV; idR nicht über 1,3); (nur) Klageauftrag: 0,8 der vollen Gebühr (Nr 3101 Nr 1 VV). Es entsteht die Geschäftsgebühr, deren Ersatz ggf als Nebenforderung mit eingeklagt werden kann (beachte: sie kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren mit festgesetzt werden), in voller Höhe, doch wird die Verfahrensgebühr des folgenden gerichtlichen Verfahrens nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG angerechnet, wenn derselbe (BGH RPfleger 10, 240) RA außergerichtlich und gerichtlich tätig geworden ist. Ein Dritter, der am Mandatsverhältnis nicht beteiligt ist, kann sich nur in den Fällen des § 15a II RVG auf die Anrechnung berufen. Nach § 15a I RVG kann der RA nach seiner Wahl beide Gebühren fordern (beachte § 55 V RVG), jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag. Die Verfahrensgebühr muss daher in voller Höhe festgesetzt werden, auch wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 09, 3101 [BGH 02.09.2009 - II ZB 35/07]; VI ZB 86/09 v 4.11.10). Terminsgebühr: grds 1,2 (Nr 3104 VV). Auslagen: Nr 7002 VV: 20% der Gebühren, höchstens 20 EUR.

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