Gesetzestext

 

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die nicht abdingbare (§ 651y) Vorschrift regelt die geschuldete vorvertragliche Unterrichtung (I, V; Fricke/Ruks jM 19, 178, 180) sowie die Wirkung für den Inhalt des Pauschalreisevertrags (II, III 1).

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

I 1 verpflichtet den Reiseveranstalter vorvertraglich nach Maßgabe des Art 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren (§ 651a Rn 21 f). Hierbei geht es neben dem Zeitpunkt und der Art und Weise der vorvertraglichen Unterrichtung und etwaigen Änderungen der erteilten Informationen (Art 250 § 1 EGBGB) insbesondere darum, dass dem Reisenden das relevante Formblatt gem Anlage 11 zum EGBGB zur Verfügung zu stellen ist (Art 250 § 2 EGBGB), sowie um detaillierte Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art 250 § 3 EGBGB). S 2 meint Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertreibt und auch der Reisevermittler zur vorvertraglichen Unterrichtung verpflichtet ist (§ 651v I). Die Erfüllung der Informationspflichten durch einen der beiden wirkt auch zugunsten des jeweils anderen (BTDrs 18/10822, 71). II setzt zur Kostenüberwälzung vorherige Information nach Art 250 § 3 Nr 3 EGBGB voraus; lassen sich die Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen, muss über die Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch zusätzlich zum Reisepreis einschließlich Steuern aufkommen, informiert werden. III erhebt in S 1 bestimmte Informationen zum Inhalt des Pauschalreisevertrags, lässt aber offen, anderes zu vereinbaren. S iÜ § 651a Rn 22. IV regelt die Beweislast bezüglich der Erfüllung der Informationspflichten. V nimmt auf die verbundene Online-Buchung und die vorvertragliche Unterrichtung, Mitteilungspflichten der beteiligten Unternehmer sowie Unterrichtung des Reisenden nach Vertragsschluss Bezug. Demnach gelten insoweit die spezielleren Art 250 §§ 4 und 8 EGBGB; die allgemeinen Vorschriften bleiben ergänzend unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge