Gesetzestext

 

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Als Vorschriften, die gerade auch den Verbraucherschutz bezwecken, kann von §§ 651a–l und über Art 238 EGBGB auch von §§ 48 BGB-InfoV nur zum Vorteil des Reisenden abgewichen werden. Das gilt für AGB (vgl § 651a Rn 25) und Individualvereinbarungen. Auch die Umgehung ist nunmehr ausdrücklich erfasst (vgl auch § 312f, § 475 I).

B. Abweichung.

 

Rn 2

(Fast) jede für den Reisenden nachteilige Abweichung, die bis zum Reiseende getroffen wird (hM), ist nichtig (§ 134; BGH NJW 84, 1752 [BGH 22.03.1984 - VII ZR 189/83]). Ob im Vertrag zugleich günstigere als die gesetzlichen Regelungen vereinbart wurden, ist egal: keine Kompensation. Erfasst sind zB Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, die über 2 hinausgehen, Gewährleistungsverzicht oder Erlass (nach hM auch gegen Abfindung: Ddorf NJW-RR 98, 922 [OLG Düsseldorf 06.11.1997 - 18 U 52/97]; 92, 245 [OLG Düsseldorf 13.11.1991 - 18 U 123/91]; LG Kleve NJW-RR 92, 1525 [LG Kleve 15.07.1992 - 6 S 444/91]; aA AG Frankfurt RRa 00, 9; nach Teil der Lit: in den Grenzen des § 138 möglicher Vergleich [§ 779]), Abfindungs- oder Auszahlungsvereinbarung als Abhilfemaßnahme (vgl AG Bad Homburg NJW-RR 03, 1140 [AG Bad Homburg 18.02.2003 - 2 C 3907/02 (19)], wo die Zahlung nicht als Abhilfe, sondern als aus Kulanz interpretiert wurde).

 

Rn 3

Folge: Nach § 139 bestimmt sich, ob der Vertrag iÜ wirksam bleibt. Das ist idR zu bejahen. An die Stelle der unwirksamen tritt die gesetzliche Regelung. Bei AGB gelten zudem §§ 305 ff (s zB BGH NJW 04, 2965 [BGH 03.06.2004 - X ZR 28/03]; 681 [BGH 30.09.2003 - X ZR 244/02]).

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