Rn 1

Die meisten primären Vertragsansprüche stammen aus gegenseitigen Verträgen (vgl Vor §§ 320 ff Rn 1). Für das Erlöschen oder die Undurchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Unmöglichkeit gilt § 275. Für ersetzende (›Schadensersatz statt der Leistung‹) oder ergänzende Schadensersatzansprüche gelten die §§ 280 ff, 276 ff. Beim gegenseitigen Vertrag stellt sich aber noch eine weitere Frage: Kann der Gläubiger des gestörten Anspruchs sich von dem Vertrag lösen, also seine Pflicht zur Gegenleistung beenden? Diese Frage behandeln mit nur einer kurzen Bemerkung zur Schadensersatzpflicht die §§ 323–326 (dazu Canaris FS Kropholler [08], 3).

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