Rn 9

§ 133 gilt auch für die Auslegung von Testamenten (dazu § 2084 Rn 5 ff). Mängel der vom Erblasser getroffenen Anordnungen werden durch besondere Vorschriften beseitigt, die Auswirkungen von Unklarheiten oder Lücken im Testament beschränken (§§ 2066–2073, 2084–2086).

 

Rn 10

Eine letztwillige Verfügung kann nach §§ 134, 138 nichtig sein. Die praktisch wichtigsten Verbote enthalten die Heimgesetze der Länder (Überblick bei Grziwotz FamRB 20, 417). Sie untersagen es dem Träger eines Alten- oder Pflegeheims, sich von Bewohnern zusätzliche Leistungen über das geschuldete Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, und erfassen auch letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers, die diesem zu Lebzeiten bekannt werden (BGH NJW 12, 155; BayObLG NJW-RR 99, 1454; KG ZEV 98, 1542; AG Frankenthal FamRZ 19, 742). Dasselbe gilt für Leiter, Beschäftigte und sonstige Mitarbeiter des Heims (vgl iE Staud/Otte Vor § 2064 Rz 132 ff). Zur Sittenwidrigkeit unten Rn 13.

 

Rn 11

Mangels Vorliegens einer Verfügung iSd §§ 135–137 können diese Normen nicht angewendet werden. § 139 wird durch § 2085 verdrängt. Letztwillige Verfügungen können umgedeutet werden (§ 140). Eine Bestätigung iSd § 141 ist möglich.

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